Das OLG Hamm hat entschieden, dass ein Architekt bei der Planung eines Warmdaches detaillierte Angaben zu den Anschlüssen machen muss

(OLG Hamm vom 03.12.2020, Az.: 24 U 14/20)

Beim Hausbau muss man sich mit allerlei Fragen rumschlagen, mit denen man im Zweifel vorher noch nie zu tun hatte. Daher wird die Planung üblicherweise in die Hände von erfahrenen Architekten gelegt.

Allerdings ist auch hier Vorsicht geboten. Eine unsachgemäße Planung kann schnell dazu führen, dass der Auftraggeber auf einem Teil, der für die Beseitigung erforderlichen Kosten, sitzen bleibt.

Fotolia_102383859_M.jpg

Der Entscheidung des OLG Hamm lag eine Klage eines Auftraggebers zugrunde. Wegen behaupteter Mängel , sowie Fehlern in der Planung verlangte er eine Erstattung eines Geldbetrages, sowie einen Vorschuss. Das Gericht hat dem Kläger grundsätzlich Recht gegeben. Allerdings wurden hier die fehlerhafte Planung seines Architekten mit berücksichtigt, so dass er in diesem Fall ¼ weniger verlangen konnte, als wenn der Architekt alles ordnungsgemäß geplant hätte.

Das klägerische Anwesen war mit einem sogenannten Warmdach ausgestattet. Ein Warmdach ist ein einschaliges, nicht belüftetes Flachdach und ist die am häufigsten verwendete Dachform hierzulande.

Nun war es so, dass der Architekt nicht detailliert genug geplant hatte welcher Werkunternehmer welche Anschlussarbeiten an den Fensterbereichen hätte vornehmen müssen. Diese sind bei einem Warmdach besonders anfällig, da bei unsachgemäßen Arbeiten leicht ein Feuchtigkeitsschaden entstehen kann.

Es reicht in einem solchen Fall gerade nicht aus, dass der Architekt darauf verweist, dass die Arbeiten durch einen erfahrenen Handwerker durchzuführen sind. Insbesondere dann nicht, wenn mehrere Unternehmer an dieser anfälligen Stelle tätig sind. Hier ist der Architekt gehalten eine Detailplanung zu erstellen, so dass klar ist welcher Unternehmer welche Arbeiten auszuführen hat. Hat der Architekt eine solche Detailplanung nicht durchgeführt, ist dies für den Auftraggeber mit Nachteilen verbunden.

In diesem Fall war das Gericht der Auffassung, dass die fehlerhafte Planung des Architekten mit 25 % ins Gewicht fällt. Hier ist jedoch zu berücksichtigen, dass die eingesetzten Unternehmer trotz der fehlenden Detailplanung hätten erkennen müssen, dass vorliegend erhebliche Fehler durch den an dieser Stelle jeweils vorher tätigen Unternehmer verursacht wurden. Beispielsweise wurde keine Abdichtungsfolie verwendet und diese wurde auch nicht bis an den Fensterrahmen geführt und dort dauerhaft fixiert.

Es ist also nicht auszuschließen, dass in anderen Konstellationen auch mal ein höherer Anteil gerechtfertigt sein kann.

Für den Auftraggeber gilt daher: Achten Sie bei der Planung eines Warmdaches darauf, dass Ihr Architekt Ihnen eine detaillierte Planung überlässt. Andernfalls kann es sein, dass Sie einen Teil der für die Beseitigung der Mängel erforderlichen Kosten nicht von den ausführenden Unternehmern verlangen können.

Für den Architekten gilt: Planen Sie insbesondere bei Warmdächern an den sensiblen Schnittstellen äußerst sorgsam. Ansonsten besteht die Gefahr, dass Sie einen Teil der Kosten für die Beseitigung der Mängel selbst zu tragen haben.

Sie haben Fragen zum Thema? Sprechen Sie uns jetzt an.

Der Europäische Gerichtshof hat in seiner Entscheidung vom 26.03.2020 (RS C-99/19) Stellung zugunsten der Verbraucher bezogen- mit beachtlichen Folgen.

AdobeStock_302498319.jpeg

In der genannten Entscheidung ging es um die Frage, wie lange Verbraucherkreditverträge widerrufen werden können. So steht Verbrauchern, die einen Kreditvertrag abgeschlossen haben, grundsätzlich das Recht zu, diesen Vertrag innerhalb von vierzehn Tagen zu widerrufen und sich damit von Ihren vertraglichen Verpflichtungen wieder zu lösen.

Diese 14-tägige Frist beginnt frühestens mit Abschluss des Vertrages zu laufen, jedoch erst, nachdem der Verbraucher über sein Recht zum Widerruf hinreichend informiert wurde. Insoweit macht das Gesetz genaue Vorgaben darüber, welche Informationen der Verbraucher im Einzelnen erhalten muss, damit die Frist auch tatsächlich zu laufen beginnt.

Gegenstand der aktuellen Entscheidung war nun eine besondere Form der diesbezüglichen Informationsübermittlung, die seit Jahren gehäuft von Kreditinstituten praktiziert wird. Hierbei erhält der Verbraucher keine unmittelbare Auflistung der erforderlichen Widerrufsinformationen, sondern das Kreditinstitut verweist im Rahmen des jeweiligen Vertrages lediglich auf entsprechende Rechtsvorschriften, die ihrerseits auf weitere Rechtsvorschriften Bezug nehmen. Erst diese weiteren Rechtsvorschriften enthalten dann die für den Verbraucher relevanten Informationen.

Will der Verbraucher Zugang zu den gesetzlich vorgeschriebenen Widerrufsinformationen haben, so bleibt ihm nichts Anderes übrig, als sich selbst mit den jeweiligen Rechtsvorschriften auseinanderzusetzen. Für nicht wenige Verbraucher dürfte dies in den vergangenen Jahren einer unfreiwilligen Reise durch einen Irrgarten gleichgekommen sein.

In der Folge entschied nun folgerichtig das oberste europäische Gericht, dass der bloße Verweis auf gesetzliche Vorschriften nicht ausreichend ist. Der Verbraucher muss vielmehr in die Lage versetzt werden, den Umfang seiner vertraglichen Verpflichtungen in hinreichendem Maße selbst bestimmen und überprüfen zu können.

Dies setzt eine klare und prägnante Information des Verbrauchers über sein Recht zum Widerruf voraus. Der bloße Verweis auf eine Rechtsvorschrift wird diesen Anforderungen nicht gerecht. Mit dieser Entscheidung erteilt der Europäische Gerichtshof insbesondere dem Bundesgerichtshof eine deutliche Absage, welcher die bisherige Praxis der Banken bis zuletzt als rechtmäßig angesehen hatte.

Die fehlende Wirksamkeit der bisherigen Verweise
hat umfassende Folgen für die Praxis

Widerrufsfristen für den Verbraucher beginnen erst gar nicht zu laufen. Im Ergebnis können die jeweiligen Kreditverträge damit auch noch Jahre nach Abschluss widerrufen werden.

Dies dürfte besonders für Verbraucher mit Baufinanzierungsverträgen von großem Interesse sein: Immobilienbesitzer können die neuerliche Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs nun dazu nutzen, um sich vorzeitig aus einem überteuerten Kredit zu befreien. Eine Vorfälligkeitsentschädigung wird dabei nicht fällig.

Aber auch im Rahmen von Kfz-Leasing- bzw. Finanzierungsverträgen entwickelt die neuerliche Entscheidung große Bedeutung. Widerruft der Verbraucher einen derartigen Vertrag kann er nämlich nicht nur das Fahrzeug zurückgeben, sondern erhält auch die Anzahlung sowie seine bereits gezahlten Raten zurück. Es ist zu erwarten, dass gerade Besitzer von Dieselfahrzeugen hiervon in großem Umfang Gebrauch machen werden.

Was bedeutet dies nun konkret für den einzelnen Kreditnehmer? Betroffen sind in erster Linie Verbraucherkreditverträge, die ab Juni 2010 geschlossen wurden. Insbesondere für Verbraucher mit Kreditverträgen, die in diesen Zeitraum fallen, lohnt sich daher eine Überprüfung, ob diese von der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs erfasst sind.

Sollte dies der Fall sein, so empfiehlt es sich, in einem weiteren Schritt für die Durchsetzung des Widerrufsrechts anwaltliche Unterstützung in Anspruch zu nehmen, da derzeit noch nicht damit zu rechnen ist, dass die Kreditinstitute die jeweiligen Widerrufserklärungen „kampflos“ akzeptieren werden. Die diesbezüglichen Erfolgsaussichten sind nach der Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs jedoch als ausgezeichnet einzustufen.

RA Schabbeck vertritt Spitzenmediziner der Stadtklinik

AdobeStock_108994535.jpeg

Wie die Rheinpfalz berichtete wird im Rechtsstreit zwischen der Stadt Frankenthal und einem Spitzenmediziner der Stadtklinik das Arbeitsgericht Ludwigshafen entscheiden müssen, ob die im Januar gegen den Arzt ausgesprochene fristlose Kündigung ausreichend begründet und damit wirksam ist. Der in solchen Verfahren vorgeschriebene Gütetermin brachte am Mittwoch keine Einigung zwischen den Parteien.


Posted
AuthorJan Schabbeck

Es fing alles ganz harmlos an. Während die Eltern des Mandanten zusammen saßen zündelten die Kinder. Der „Gegner“, Spielkamerad des Mandanten, ging in den Keller und holte dort Spiritus. Der Spielkamerad spritzte Spiritus in die offene Flamme. Es kam zu einer Stichflamme und unser Mandant zog sich Verbrennungen zweiten Grades im Gesicht zu. Die Kinder waren beide 7 Jahre alt. 

Die AXA als Haftpflichtversicherer der Eltern des Spielkameraden berief sich zunächst darauf, nichts bezahlen zu müssen, da die Kinder gemeinsam gespielt hatten und überhaupt eine Aufsichtspflichtverletzung nicht vorläge. Diese Position musste die AXA dann aufgrund der Argumentation der VSZ Rechtsanwälte in der Folge aufgeben. Die AXA bot zunächst 15.000,00 € Schadensersatz an. Nach einem langen Kampf und Jahre später konnte der Fall mit einer Zahlung von insgesamt 95.000,00 € Schadensersatz hier abgelegt werden. Wesentlich war, dass sich unser Mandant Verbrennungen zweiten Grades zugezogen hatte, die über einen langen Zeitraum versorgt werden mussten und die im Reifeprozess des Mandanten zu Verzögerungen einerseits führten und andererseits einen sehr hohen Zeitaufwand bei der Mutter verlangten. Alles Argumente, die die AXA zunächst nicht sehen wollte, den sie sich allerdings zuletzt fügen musste.

 

Vortrag im Rahmen der Jahrestagung der Deutschen Gesellschaft für Phlebologie 2015.

Dipl. - Pflegewirt Thorsten Müller und Jan P. Schabbeck, Rechtsanwalt und Fachanwalt für Medizinrecht

Dipl. - Pflegewirt Thorsten Müller und Jan P. Schabbeck, Rechtsanwalt und Fachanwalt für Medizinrecht

– das Thema von Dipl. Pflegewirt Müller und RA Schabbeck bei der Jahrestagung der Deutschen Gesellschaft für Phlebologie 2015 in Bamberg. Hinter diesem Thema stand der Gesetzesentwurf der Bundesregierung zum § 299a StGB dessen Funktion und Reichweite die Referenten vorstellten und mit Kritik nicht sparten. Genaueres gibt es hier.

Die etwa 100 Plätze des Konferenzsaals im historischen Ziegelbau füllten sich schnell, als Ofa Bamberg am frühen Freitagnachmittag zum Vortag „Ärzte unter Generalverdacht?! Kooperation in Zeiten des neuen § 299a StGB“ einlud. Ein Thema, das von der Ärzteschaft offensichtlich mit großem Interesse verfolgt wird.

Ofa_image_58-06 (Large).JPG

Jan P. Schabbeck, Rechtsanwalt und Fachanwalt für Medizinrecht versicherte gleich zu Beginn: „Ich möchte Sie nicht als Experten im Strafrecht ausbilden, aber ich möchte Ihnen einen Überblick verschaffen.“ Denn obwohl Kammern, Krankenversicherungen sowie Rechtswissenschaftler massiv gegen den Gesetzesentwurf zur Bestechlichkeit im Gesundheitswesen vorgegangen sind, rechnet Schabbeck damit, „dass er so Gesetz wird.“ Das heißt, bei Verstößen drohen bis zu drei Jahre Freiheitsstrafe oder erhebliche Geldstrafen. In besonders schweren Fällen, die laut § 300 (1) StGB vorliegen, wenn der Täter gewerbsmäßig handelt oder als Mitglied einer Bande, die sich zur fortgesetzten Begehung solcher Taten verbunden hat, kann die Freiheitsstrafe sogar auf bis zu fünf Jahre ausgeweitet werden. Schließen sich mehr als drei Beteiligte zu einer Kooperation im Gesundheitswesen für eine gewisse Dauer zusammen und verbessern damit ihre Einnahmesituation, handeln also gewerblich, wäre der Tatbestand erfüllt. Schabbeck befürchtet eine falsche Regelungswirkung: „Meines Erachtens wird der neue § 299a StGB gewollte Zusammenarbeit, wie das Überleitungsmanagement, wegen der Angst vor Strafbarkeit behindern.“

Nach dem rechtlichen Überblick ging Diplom-Pflegewirt Thorsten Müller der Frage nach, „was ist verboten und was ist erlaubt?“ und wie darauf hin, das Thema nicht zu unterschätzen. Schließlich kann im Zuge des Strafverfahrens ein Ausübungsverbot nach § 70 StGB ausgesprochen werden. In der Folge kann dies zu einem Zulassungsentzug durch die Kassenärztliche Vereinigung führen.

Oft seien es alltägliche Kleinigkeiten, die man als juristischer Laie kaum als problematisch einstufen würde. Zur Zulässigkeit existierten eine Vielzahl von Urteilen. Es gilt beispielsweise, dass die Auslage von Werbegaben Dritter (bspw. Papiertaschentücher) im Wartezimmer unzulässig ist oder auf Terminkarten keine Sanitätshauswerbung erfolgen darf wie natürlich auf einer Homepage kein Link zu einer Apotheke gesetzt darf. Fragt der Patient hingegen gezielt nach, ist eine „intelligente Empfehlung“ kein Problem, erklärt Müller.

Die praxisnahen Beispiele regten dazu an, die eigenen Routinen und Gegebenheiten zu hinterfragen, was sich auch an den zahlreichen Publikumsfragen bemerkbar machte. Doch auch wenn bislang keine Konsequenzen auf rechtswidriges Verhalten folgten, warnte Müller: Oft seien Beschuldigungen von Kontrahenten ausschlaggebend für einen Ermittlungsstart. Abschließend mahnt der Pflegewirt und Berater, im Fall einer Strafanzeige unbedingt Ruhe zu bewahren, alles offenzulegen, jedoch ausschließlich über den Anwalt zu kommunizieren und in keinem Fall auf einen Deal einzugehen: „Wenn Sie zahlen ist das ein Schuldeingeständnis.“


In einem für Arbeitnehmer interessanten Urteil  aus dem Juli dieses Jahres (BFH 6. Senat, VI R 46/14) beschäftigte sich der  Bundesfinanzhof mit einer Feier, die als Werbungskosten geltend gemacht wurden. 

Zum Fall: Der angestellte Steuerberater feierte anlässlich seines dreißigsten Geburtstages und der bestandenen Steuerberaterprüfung in größerem Rahmen mit Arbeitskollegen, Verwandten und Bekannten. Im Rahmen der Einkommenssteuererklärung wollte der junge Steuerberater nun die Feier anteilig als Werbungskosten geltend machen. Dabei teilte er die Gesamtkosten durch die Anzahl der Köpfe der geladenen Gäste, wobei 46 der Personen als Geschäftsleitung und Berufskollegen dem beruflichen Bereich zugeordnet wurden und 53 Personen dem Privatbereich. Die Kosten, die auf die Kollegen entfielen, machte er sodann als Werbungskosten bei den Einkünften aus nichtselbständiger Tätigkeit geltend. 
Das Finanzgericht hatte in dieser Sache die Geltendmachung als Werbungskosten abgelehnt mit der Begründung, die Feier sei privater Natur gewesen. Für Feiern, die ausschließlich oder überwiegend dem privaten Lebensbereich zuzuordnen sind, ist eine steuerliche Geltendmachung ausgeschlossen. 

Der Bundesfinanzhof hob das Urteil des Finanzgerichtes auf und verwies es zur erneuten Entscheidung zurück. Der Senat weist in seiner Entscheidung darauf hin, dass grundsätzlich allein der Anlass einer Feier nicht entscheidend für die Einordnung sein kann, ob die Aufwendungen beruflich oder privat veranlasst sind. Vielmehr müsse hier eine Prüfung der Gesamtumstände erfolgen. Zum Beispiel ist dabei von erheblicher Bedeutung, wer als Gastgeber auftritt, wer die Gästeliste bestimmt, ob es sich bei den Gästen um Kollegen, Geschäftsfreunde oder Mitarbeiter handelt, ob alle Kollegen (abstrakt nach berufsbezogenen Kriterien) oder nur ganz bestimmte einzelne eingeladen werden, an welchem Ort die Feier stattfindet und ob die Kosten dafür im Rahmen vergleichbarer betrieblicher Veranstaltungen liegen. Sind Aufwendungen für eine Feier durch die Mischung der Gäste sowohl dem privaten als auch dem beruflichen Umfeld zuzuordnen, so muss eine Aufteilung der Kosten anteilig nach Gästen vorgenommen werden. 

Jedenfalls sei das Finanzgericht fälschlicherweise davon ausgegangen, so das Urteil des Bundesfinanzhofes, dass die Zulassung zum Steuerberater eher ein privates als ein berufliches Ereignis darstelle. Hier müsse eine differenzierte Betrachtung aller Kriterien vorgenommen werden.

Es empfiehlt sich daher, bei derartigen Feiern, die zumindest teilweise der beruflichen Tätigkeit zugeordnet werden können, eine genaue Prüfung der steuerlichen Absetzbarkeit vorzunehmen und sich bereits im Vorfeld hierzu einige Gedanken bei der Einladung und der Ausgestaltung zu machen.


Posted
AuthorJan Schabbeck

§ 299a StGB wird wohl kommen. Gilt nun etwas anderes in Punkto des Notfallhilfsmitteldepots in der Arztpraxis? Nein! Das Depot war erlaubt und bleibt erlaubt – wenn es denn ein bei der Versorgung von Notfällen bleibt! Genaueres finden sie auf diesem Merkblatt bei unserem Kooperationspartner Dipl. Pflegewirt Thorsten Müller:

http://pflegewirt-mueller.de/bibliothek


Überprüfung einer Rüge durch Vorstand der Ärztekammer erfordert grundsätzlich eine Hauptverhandlung

CAM_9790 (Large).jpg


Die Ärztekammer hatte gegen unseren Mandanten ein Bussgeld verhängt. Das hiergegen eingelegte Rechtsmittel verwarf das Berufsgericht für Heilberufe ohne mündliche Verhandlung im Beschlusswege obwohl wir klargestellt hatten, dass das vorgeworfene Verhalten nicht stattgefunden hatte. Das dagegen eingelegte Rechtsmittel hatte Erfolg. Das Landesberufungsgericht hob die Entscheidung des Berufsgerichts auf. Ohne Zeugen und Anhörung des Mandanten könne so nicht entschieden werden.

Landesberufsgericht für Heilberufe beim OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 03.08.2015 – 6t E 964/13.T


 

VSZ Rechtsanwälte veröffentlicht gemeinsam mit dem Herrn Dipl. Pflegewirt Thorsten Müller in „die Pflegezeitschrift“ 2015, Seite 370 eine Rezession zur Entscheidung des Landgerichts Görlitz, Az.: 1 O 453/13: „Die omnipräsente Pflegekraft“
Gegenstand der Entscheidung war ein Sturz, den eine damals 84-jährige Altenheimbewohnerin hinnehmen musste, als sie von einer FSJlerin zum Mittagstisch geführt wurde. Das Landgericht Görlitz gab der klagenden Krankenkasse recht und verurteilte die Pflegerin zur Zahlung von 7.000,00 €. In der danach folgenden Diskussion zum Urteil war teilweise davon ausgegangen worden, dass diese Entscheidung das „Ende des freiwilligen sozialen Jahres sei“. Die Rezension von Schabbeck und Müller zeigt auf, dass die Entscheidung eine korrekte Fortschreibung der Regelung zur Beweislast im Punkte des Organisationsverschuldens ist und natürlich das „Ende des freiwilligen sozialen Jahres“ wegen dieser Entscheidung nicht zu befürchten ist.

http://www.pflegezeitschrift.de/ 


Am Monatsersten war die Geschäftsführung des Bauunternehmens überrascht und geschockt: Die Internet- und Telefonleitung war nicht nutzbar. Die Firma ist jedoch auf Telefon, Fax und E-Mail mit ihrer gesamten Geschäftskommunikation auf einen funktionierenden Anschluss angewiesen. Doch nicht ein technischer Defekt war schuld daran, sondern die Vertragsabteilung des Telekommunikationsanbieters. Diese behauptete, eine Kündigung seitens der Mandantschaft erhalten zu haben, die diese jedoch nicht ausgesprochen hat.

Als alles Bitten nichts half und nicht einmal eine Rufumleitung eingerichtet wurde, musste der Anbieter mit einstweiliger Verfügung des Amtsgerichts Ludwigshafen zur Wiederaufschaltung des Anschlusses gezwungen werden. Immerhin dies setzte der Anbieter innerhalb von wenigen Stunden um. So konnte der Ausfall immerhin auf eine Woche begrenzt werden. Schadensersatz hierfür wird Gegenstand eines weiteren Prozesses sein müssen.