Ausgangspunkt ist das Problem, dass ein Unternehmen, das in der Vergangenheit schleppende Zahlungen und Rückstände seines Vertragspartners akzeptiert hat, die geleisteten Zahlungen im Rahmen der Insolvenz des Vertragspartners möglicherweise zurückzahlen muss.
Hierbei handelt es sich um die sogenannte Insolvenzanfechtung im Rahmen des § 133 Insolvenzordnung. Diese wird in der Regel vom Insolvenzverwalter durchgeführt.
Grundgedanke ist dabei, dass eine Zahlung an einen Gläubiger, die ein Unternehmen vornimmt, das sich bereits in der Zahlungsunfähigkeit befindet, die übrigen Gläubiger benachteiligt, da dieses Geld nicht für die Insolvenzmasse zur Verfügung steht. Die Insolvenzmasse muss nämlich dazu benutzt werden, die Gläubiger nach einer gleichmäßigen Quote zu befriedigen. Der Schuldner muss die Zahlungen an einen ausgewählten Gläubiger vorsätzlich leisten, um die übrigen Gläubiger zu benachteiligen. Dies ist jedoch schon dadurch gegeben, dass der Schuldner sich den konkreten Gläubiger durch die Zahlung gewogen halten will, denn dadurch entsteht bereits zwangsläufig die Benachteiligung der anderen Gläubiger. Es muss dem Schuldner also nicht gerade auf die Benachteiligung der anderen Gläubiger ankommen. Diese Voraussetzung ist daher schnell geschaffen.
Daher geht der BGH in seiner Rechtsprechung (vgl. z.B. BGH Urteil vom 10.07.2014, IXZR 280/13) davon aus, dass dieses Geld, das während der Insolvenzreife gezahlt wurde, vom Zahlungsempfänger zu erstatten ist. Der Gläubiger, der das Geld erhalten hat, muss jedoch von der Zahlungsunfähigkeit oder der drohenden Zahlungsunfähigkeit gewusst haben oder wissen müssen.
Davon ist in der Regel auszugehen, wenn der Vertragspartner seine Zahlungen eingestellt hat oder der Gläubiger von Umständen Kenntnis erhält, die auf eine Zahlungsunfähigkeit des Schuldners hindeuten. Allein die Tatsache, dass mit Verspätungen gezahlt wurde, reicht dazu jedoch nicht aus. Zahlungsengpässe in Gestalt von zögerlicher Zahlung über mehrere Wochen ist damit von diesem Sachverhalt nicht umfasst, sondern vielmehr verzögerte Zahlungen über mehrere Monate und der Fall, dass z.B. im Rahmen einer Stundungsvereinbarung Zahlungstermine nicht eingehalten wurden (vgl. dazu OLG Hamburg, Beschluss vom 07.10.2014, 9 U 61/14).
Ob die konkreten Umstände jedoch dafür sprechen, dass man von der Zahlungsunfähigkeit hat ausgehen müssen als Unternehmen, ist eine Einzelfallentscheidung.
Es empfiehlt sich daher, bei anhaltenden oder wiederkehrenden Zahlungsrückständen und Hinweisen des Vertragspartners, „man könne nicht zahlen“, oder vielleicht auch nur „man sei im Moment knapp bei Kasse“, die Solvenz des Vertragspartners genauer zu betrachten. Sollten Zweifel bestehen, ob sich der Vertragspartner in der Zahlungsunfähigkeit befindet, sollte gegebenenfalls Rechtsrat eingeholt werden, um eine Insolvenzanfechtung und die damit einhergehende Rückzahlung zu vermeiden.