Vermehrt taucht die Frage auf, was Arbeitgeber tun können bzw. müssen, wenn ein Arbeitnehmer sichtbar berauscht zur Arbeit erscheint.

Die häufigste Frage, die sich Arbeitnehmer und Arbeitgeber stellen, ist wohl, ob der Arbeitgeber Drogentests durchführen kann, wenn er den Eindruck hat, sein Arbeitnehmer habe Drogen genommen. Grundsätzlich darf der Arbeitgeber solche Drogentests durchführen. Wenn der Arbeitgeber den Arbeitnehmer anweist, einen solchen Drogentest zu machen, kann der Arbeitnehmer den Drogentest zunächst ohne Konsequenzen ablehnen. Das muss aber nicht gut für den Arbeitnehmer sein, da er sich durch den Schnelltest vom Vorwurf entlassen kann.

Den Arbeitgeber trifft die Pflicht, den Arbeitnehmer nach Hause zu schicken, wenn dieser nicht in der Lage ist, wie gewohnt zu arbeiten. Ist der Arbeitnehmer „völlig neben der Spur“ oder sogar eine Gefahr für sich selbst oder andere, so kann diese Pflicht des Arbeitgebers sogar so weit gehen, dass er einen anderen Mitarbeiter damit beauftragen muss, den „bekifften“ Arbeitnehmer nach Hause zu bringen. Das ist etwa der Fall, wenn nicht erwartet werden kann, dass der „bekiffte“ Arbeitnehmer es alleine gesund nach Hause schafft. Ist der Arbeitnehmer auch eine Gefahr für andere, so kann es notwendig werden, die Polizei hinzuzuziehen.

Treibt der Arbeitnehmer es so sehr auf die Spitze, dann kann der Arbeitgeber hierauf entsprechend bei Vorliegen von ausreichenden Anhaltspunkten für einen Rauschzustand arbeitsrechtliche Konsequenzen, wie Abmahnung oder Kündigung, in Betracht ziehen. Wann solche ausreichenden Umstände vorliegen und welche arbeitsrechtlichen Maßnahmen in solchen Fällen möglich sind, ist stets eine Frage des Einzelfalls und kann nicht pauschal beantwortet werden. Es ist daher ratsam, in solchen Fällen einen Anwalt, der sich im Arbeitsrecht auskennt, zu kontaktieren.

Mehr zum Thema erfahren Sie den anderen Artikel der Serie zum Thema Cannabis .

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AuthorHolger Lehmann

Zur Beantwortung dieser Frage muss zunächst berücksichtigt werden, dass der Arbeitgeber seine Befugnis, dem Arbeitnehmer Anweisungen zu geben, grundsätzlich frei ausüben kann. Das bedeutet, dass der Arbeitgeber den Arbeitnehmer sogar nach Hause schicken könnte, wenn er ernsthafte Bedenken hat, dass der Arbeitnehmer noch in der Lage ist, seine Arbeit zu erledigen. Die Folge des Heimschickens wäre, dass der Arbeitnehmer für diesen Tag, an dem er berauscht nach Hause geschickt wurde, kein Geld erhalten würde. Das Gehalt würde um diesen Tag gekürzt werden.

Um den Arbeitnehmer tatsächlich nach Hause schicken zu können, müssten allerdings erhebliche Umstände vorliegen, die einen berauschten Zustand des Arbeitnehmers erkennen lassen. Diese besonderen Umstände könnten etwa eine ungenaue Sprache („lallen“), ein Cannabisgeruch, der vom Arbeitnehmer ausgeht, oder aber das gesamte Verhalten des Arbeitnehmers sein.

Ebenfalls könnte im Falle des „bekifften“ Arbeitens an eine Abmahnung oder sogar eine Kündigung des Arbeitsverhältnisses gedacht werden. Ob ein solches Verhalten zuvor wenigstens einmal abgemahnt werden müsste, entscheidet sich auch an den Umständen des Einzelfalls. Hat der Arbeitnehmer zum Beispiel während des Arbeitens „gekifft“ oder hat er noch THC im Blut, weil es schon zwei Tage her ist. Hat er den Arbeitsalltag erheblich gestört oder kam es sogar zu einer Gefahr für Kollegen oder Kunden. Für die Beurteilung der Umstände sollte immer ein Anwalt, idealerweise ein Arbeitsrechtler, kontaktiert werden!

Eine weitere Folge des „bekifften“ Erscheinens bei der Arbeit kann der Wegfall des Versicherungsschutzes bei Arbeitsunfällen sein. Arbeitsunfälle sind Unfälle, die sich am Arbeitsplatz oder auf dem Weg dorthin ereignen. Bislang gibt es nur sehr wenig Rechtsprechung zu dem Thema, wann der Versicherungsschutz bei Arbeitsunfällen in „bekifftem“ Zustand wegfällt. Allerdings gibt es eine Entscheidung des Sozialgerichts Dresden aus dem Jahr 2022, in welchem das Gericht den Versicherungsschutz ablehnt. Im zugrundeliegenden Fall stand der Arbeitnehmer unter so erheblichem Drogeneinfluss, dass Sachverständigengutachten zu dem Ergebnis kamen, der Drogenkonsum sei die alleinige Unfallursache gewesen. Es ist zu erwarten, dass sich Gerichte in Zukunft häufiger mit der Frage beschäftigen müssen, wann der Versicherungsschutz wegfällt.

Mehr zum Thema was passiert, wenn der Arbeitnehmer berauscht zur Arbeit erscheint, erfahren Sie im nächsten Artikel.

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AuthorHolger Lehmann

Viele Arbeitnehmer arbeiten heute regelmäßig von Zuhause aus, im sogenannten „Homeoffice“. Es stellt sich also die Frage, ob beim Arbeiten von Zuhause das Rauchen von Cannabis in den eigenen vier Wänden erlaubt ist.

Beim Arbeiten von Zuhause gelten dieselben Grundsätze, wie auch beim Arbeiten im Betrieb. Das heißt, dass der Arbeitgeber auf der einen Seite verbieten darf, dass während der Arbeitszeit Cannabis konsumiert wird, und auf der anderen Seite, dass der Arbeitnehmer nichts tun darf, was sich nachteilig auf seine Arbeitsleistungen auswirkt.

Beim „kiffen“ während der Arbeit von Zuhause können sich allerdings neben Abmahnung, Kündigung und Co. noch weitere Folgen für das Arbeitsverhältnis ergeben. Viele Vereinbarungen, die dem Arbeitnehmer das Arbeiten von Zuhause erlauben, geben dem Arbeitgeber das Recht, das Homeoffice für die Zukunft zu verbieten. Wenn der Arbeitnehmer also beim „kiffen“ während der Arbeit von Zuhause erwischt wird, könnte der Arbeitgeber in Zukunft neben einer Abmahnung auch das Arbeiten von Zuhause aus untersagen.

Sollte keine Vereinbarung vorliegen, die das Arbeiten von Zuhause regelt, droht dasselbe. In solchen Fällen erlaubt der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer das Arbeiten von Zuhause, weil er darauf vertraut, dass der Arbeitnehmer tatsächlich arbeitet. Stellt der Arbeitgeber nun fest, dass der Arbeitnehmer dieses Vertrauen dazu benutzt, während der Arbeitszeit Cannabis zu konsumieren, so dürfte das Vertrauen des Arbeitgebers in den Arbeitnehmer zunächst erschüttert sein. Ob in solchen Fällen das Verbot, künftig von Zuhause aus arbeiten zu dürfen, rechtlich möglich ist, hängt von vielen Umständen ab. Es ist daher ratsam, in einem solchen Fall frühzeitig einen Anwalt, idealerweise einen Arbeitsrechtler, zu kontaktieren.

Mehr zum Thema was passiert, wenn der Arbeitnehmer berauscht zur Arbeit erscheint, erfahren Sie im nächsten Artikel.

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AuthorHolger Lehmann

Ob überhaupt, wie viel und wie oft Cannabis während der Arbeitszeit konsumiert werden darf, kann ebenfalls der Arbeitgeber bestimmen.

Dem Arbeitgeber steht das sog. „Direktionsrecht“ zu. Das Direktionsrecht gibt dem Arbeitgeber die Möglichkeit, dem Arbeitnehmer genaue Anweisungen zu geben, wie, wann und wo er seine Arbeit zu erledigen hat. Das schließt die Anweisung, während der Arbeitszeit kein Cannabis zu rauchen, mit ein.

Die Grundlage des Direktionsrechts stellt der Arbeitsvertrag dar. Es ist so, dass sich aus dem Arbeitsvertrag die Pflicht ergibt, eine bestimmte Arbeit zu einer bestimmten Zeit zu erbringen. Für die erbrachte Arbeit erhält der Arbeitnehmer sein Gehalt, er erhält also eine Gegenleistung für die Arbeit. Eine genaue Vorgabe, wie der Arbeitnehmer seine Arbeit zu erledigen hat, enthält der Arbeitsvertrag nicht, das legt der Arbeitgeber selbst fest.

Aus dem Umstand, dass der Arbeitnehmer für seine Arbeit Geld erhält, folgt aber auch, dass der Arbeitnehmer alles zu unterlassen hat, was sich nachteilig auf seine Arbeitsleistung auswirken könnte, weil er eben für seine Arbeitsleistung bezahlt wird. Das kann beispielsweise bedeuten, dass der Arbeitnehmer nicht betrunken oder berauscht zur Arbeit erscheint und dort nur eingeschränkt ansprechbar ist oder seine Arbeit anderweitig selbstverschuldet nicht mehr erledigen kann.

Erscheint der Arbeitnehmer also beispielsweise völlig überdreht und berauscht durch Cannabis am Arbeitsplatz, wäre er nicht mehr im Stande, wie gewohnt zu arbeiten. Der Arbeitgeber würde in einem solchen Fall für Arbeit bezahlen, die er wegen des Cannabiskonsums nicht oder nur begrenzt gebrauchen kann.

Mehr zur Frage, ob der Arbeitnehmer beim Arbeiten von Zuhause (im sog. „Homeoffice“) kiffen darf, erfahren Sie im nächsten Artikel.

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AuthorHolger Lehmann

Die Frage, ob Arbeitnehmer in Zukunft am Arbeitsplatz – beispielsweise in der Pause – Cannabis rauchen dürfen, beantwortet die neue Gesetzeslage nicht ausdrücklich.

Das bedeutet aber nicht automatisch, dass der Konsum von Cannabis am Arbeitsplatz erlaubt wäre! Einerseits ist zu berücksichtigen, dass das neue Gesetz genaue Angaben macht, wo Cannabis konsumiert werden darf und wo nicht. So ist beispielsweise der Cannabiskonsum im näheren Umkreis von Schulen nicht erlaubt. Zu den Umkreisen von Schulen gibt es sogar Karten, bei denen die Regionen farblich gekennzeichnet sind, in denen kein Cannabis konsumiert werden darf. Das bedeutet, dass Arbeitnehmer, die in diesem näheren Umkreis arbeiten, oder selbst in einer Schule arbeiten, schon nach der gesetzlichen Regelung nicht am Arbeitsplatz Cannabis konsumieren dürfen.

 

Auf der anderen Seite ist zu berücksichtigen, dass dem Arbeitgeber das sog. „Hausrecht“ zusteht. Dies bedeutet, dass der Arbeitgeber im Rahmen des gesetzlich Erlaubten selbst bestimmen darf, ob beispielsweise auf dem Betriebsgelände Alkohol oder Drogen konsumiert werden dürfen. Der Arbeitgeber darf also bestimmen, dass im Betrieb oder auf dem Betriebsgelände kein Cannabis konsumiert werden darf. Der Arbeitnehmer muss einem solchen Verbot dann Folge leisten.

Verstößt ein Arbeitnehmer gegen ein solches Verbot des Arbeitgebers, kein Cannabis auf dem Betriebsgelände zu konsumieren, könnte das erhebliche arbeitsrechtliche Folgen nach sich ziehen, die über eine Abmahnung bis hin zu einer fristlosen Kündigung des Arbeitsverhältnisses reichen könnten.

Mehr zum Thema Cannabiskonsum am Arbeitsplatz erfahren Sie im nächsten Artikel.

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AuthorHolger Lehmann

In Deutschland kam es am 1.4.2024 zu einer Gesetzesänderung, die in aller Munde ist: Der Konsum von Cannabis ist nun erlaubt.

Die früher geltenden Gesetze zum Kauf und Besitz von Cannabisprodukten wurden geändert. Außerdem wurden die erlaubten Grenzwerte von THC im Blut für die Teilnahme am Straßenverkehr deutlich angehoben. Doch die Erlaubnis zum Konsum von Cannabis wirft viele Fragen gerade im Hinblick auf den Arbeitsalltag auf:

  • Darf der Arbeitnehmer während der Arbeit Cannabis konsumieren?

  • Darf der Arbeitnehmer „bekifft“ zur Arbeit erscheinen?

  • Darf der Arbeitgeber seinen Arbeitnehmern den Konsum von Cannabis während der Arbeitszeit, auf dem Betriebsgelände oder sogar generell verbieten?

  • Was passiert, wenn der Mitarbeiter doch berauscht zur Arbeit erscheint?

Auf diese Fragen finden Sie in unserer Artikelreihe „Bekifft zur Arbeit? Die Folgen des Cannabisgesetzes für den Job“ eine Antwort.

Grundsätzlich

Zunächst muss beachten werden, dass es sich bei der Teillegalisierung von Cannabis um eine ganz neue Entwicklung in Deutschland handelt. Die Arbeitsgerichte hatten in der Vergangenheit nur ganz selten mit Fällen von „bekifften“ Arbeitnehmern zu tun. Das bedeutet, dass es zum Konsum von Cannabis und den Folgen für den Arbeitsplatz nur sehr wenige Entscheidungen gibt, die entsprechend nur für konkrete Einzelfälle relevant waren. In Zukunft wird der Konsum von Cannabis die Arbeitsgerichte womöglich sehr viel mehr beschäftigen.

Allerdings gibt es sehr umfangreiche Rechtsprechung zum Konsum von Alkohol am Arbeitsplatz und dem Arbeiten mit Restalkohol. Diese Rechtsprechung wird wohl in weiten Teilen auf den Konsum von Cannabis übertragbar sein, da beide als „Betäubungsmittel“ gelten. Insofern ist das Arbeiten in bekifftem Zustand für die Arbeitsgerichte also keineswegs Neuland.

Mehr zum Thema Cannabiskonsum am Arbeitsplatz erfahren Sie im nächsten Artikel.

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AuthorHolger Lehmann

Rechtsanwalt Schabbeck vertritt die Nachmittagsbetreuerin in einem komplexen Arbeitsrechtsfall vor dem Sozialgericht Speyer

Die Nachmittagsbetreuerin einer Grundschule in Grünstadt leidet noch immer unter den Folgen einer Corona-Infektion, die sie auf ein Kind aus ihrer Betreuungsgruppe zurückführt. Sie möchte ihre Erkrankung daher als Arbeitsunfall anerkennen lassen, aber die Unfallkasse verweigert ihr die Anerkennung. Vor dem Sozialgericht in Speyer wurde nun über ihren Fall verhandelt, und Rechtsanwalt Jan Schabbeck vertrat sie in dieser Angelegenheit. Der Ludwigshafener Medizinrechtler Schabbeck erläutert, dass Politiker während der Pandemie versprochen hatten, solche Fälle großzügig zu behandeln, aber die Vorschriften blieben unverändert. Bewilligungen von Leistungen erfolgen nicht nach Gutdünken, daher müssen Betroffene nachweisen, dass sie sich tatsächlich am Arbeitsplatz mit dem Virus infiziert haben. Im Fall eines verstorbenen Mannes, der in einem Ludwigshafener Betrieb arbeitete, gelang es Schabbeck, nachzuweisen, dass die Infektion vom Arbeitsplatz ausging und nacheinander alle Mitarbeiter infizierte. Im Fall der Grünstadter Schulbetreuerin gestaltet sich die Beweislage komplizierter. Sie betreute eine Gruppe von Kindern, von denen eines mit seiner Familie an einer Groß-Hochzeit im Ruhrgebiet teilgenommen hatte, die sich als Superspreader-Event entpuppte. Obwohl die Frau weiterhin unter gesundheitlichen Problemen leidet, konnte sie keinen eindeutigen Beweis dafür erbringen, dass sie sich am Arbeitsplatz mit dem Virus infiziert hat. Die Klage wurde daher abgelehnt; das Urteil ist noch nicht rechtskräftig.

 

Den vollständigen Artikel können Sie auf der Webseite der RHEINPFALZ lesen: https://www.rheinpfalz.de/lokal/gruenstadt_artikel,-schulbetreuerin-zieht-vor-gericht-corona-als-arbeitsunfall-_arid,5505234.html

Anstieg bei Impfschäden wirft wichtige Fragen auf

Der Anstieg angeblicher Corona-Impfschäden hat besorgniserregende Ausmaße angenommen, wie der Bericht von Christoph Hämmelmann aufzeigt. Allein in Rheinland-Pfalz sind mittlerweile mehr als 400 Meldungen von Menschen eingegangen, die dauerhafte Gesundheitsprobleme auf ihre Corona-Impfung zurückführen. Im Vergleich dazu wurden in den Jahren vor der Pandemie jährlich nur neun Personen registriert, die einen Impfschaden geltend machten. Die "Querdenker"-Fraktion könnte sich von diesen Zahlen bestätigt fühlen und die Sicherheit der Corona-Impfung in Frage stellen. Allerdings ist hierbei zu beachten, dass jede Impfung, ähnlich wie ein medizinischer Eingriff, ein gewisses Risiko birgt. Von Anfang an war klar, dass es vereinzelt Impfschäden geben könnte. In diesem Zusammenhang ist zu bedenken, dass in kürzester Zeit eine außergewöhnlich große Anzahl von Menschen geimpft wurde, und gleichzeitig wurde intensiv über die Risiken von Impfungen diskutiert. Daher ist es nicht verwunderlich, dass eine erhöhte Anzahl von Menschen Gesundheitsprobleme mit ihrer Immunisierung in Verbindung bringt. Allerdings bleibt offen, wie oft dieser Zusammenhang tatsächlich belegbar ist. Rechtsanwalt Jan Schabbeck vertritt in dieser Angelegenheit als Anwalt Personen, die ihre gesundheitlichen Probleme auf die Corona-Impfung zurückführen.

Den vollständigen Artikel können Sie auf der Webseite der RHEINPFALZ lesen:  

https://www.rheinpfalz.de/politik/rheinland-pfalz_artikel,-corona-impfsch%C3%A4den-was-bei-den-zahlen-zu-bedenken-ist-_arid,5496556.html

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AuthorJan Schabbeck

Rechtsanwalt Jan P. Schabbeck wird neuer Vorsitzender des Ludwigshafener Anwaltsvereins und sieht sich als Anwalt der Anwälte

Rechtsanwalt Jan P. Schabbeck hat Verantwortung als neuer Vorsitzender des Ludwigshafener Anwaltsvereins übernommen, wie die RHEINPFALZ berichtet. Schabbeck, geschäftsführender Gesellschafter der größten Anwaltskanzlei in Ludwigshafen, sieht sich als „Anwalt der Anwälte“. Die VSZ Rechtsanwälte Schabbeck und Partner mbB betreut Mandanten aus der ganzen Republik und zeichnet sich durch einen prägnanten und direkten Beratungsstil aus. Jan Schabbeck, Jurist mit Leib und Seele, hat sich dank seines Sachverstands und seiner Beharrlichkeit einen Namen weit über die Region hinaus gemacht. Neben seiner beruflichen Tätigkeit engagiert er sich auch vielfältig im Ehrenamt und ist in den vergangenen Jahren „ein echter Pfälzer“ geworden. Schabbeck ist davon überzeugt, den richtigen Weg eingeschlagen zu haben und freut sich weiterhin auf die Überraschungen, die sein Job als Anwalt mit sich bringt.

 

Den vollständigen Artikel können Sie auf der Webseite der RHEINPFALZ lesen  

https://www.rheinpfalz.de/lokal/ludwigshafen_artikel,-jan-schabbeck-neuer-vorsitzender-des-anwaltsvereins-_arid,5451508.html

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AuthorKarsten Mühlsteph

Neue Pflegetalk-Folge: Einblicke in die Zukunft der Pflegebranche mit Boris Velter

Wir freuen uns, Ihnen einen exklusiven Einblick in unsere neueste Pflegetalk-Sendung vom 18.8.23 zu geben! In dieser hochkarätigen Diskussionsrunde haben wir wichtige Themen rund um die Krankenhausreform und die Pflegebranche beleuchtet.

Heute in der Rheinpfalz. »Pflegefachkräfte werden mit Angst großgezogen«, sagt Pflegewirt Thorsten Müller. Er hat gemeinsam mit Rechtsanwalt Jan P. Schabbeck der VSZ Rechtsanwälte ein Fachbuch geschrieben.

Hier gehts zum Artikel: https://www.rheinpfalz.de/lokal/ludwigshafen_artikel,-was-erlaubt-ist-rechtliche-fallstricke-in-der-pflege-_arid,5278630.html?reduced=true

Hier gehts zum Buch: https://www.medhochzwei-verlag.de/Shop/ProduktDetail/praxishandbuch-pflegerecht-buch-978-3-86216-461-5

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AuthorHolger Lehmann

RA Schabbeck und Thorsten Müller, Dipl. Pflegewirt kommentieren in der aktuellen Ausgabe der Pflege Zeitschrift

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In Zeiten der SARS-CoV-2-Pandemie engagieren sich Pflegende noch stärker als sonst. Doch welche Auswirkungen hat es, wenn Pflegefachpersonen trotz Symptomen und Kontakts mit Dritten aus Risikogebieten die Arbeit aufnehmen? Lesen Sie mehr in der Pflege Ausgabe 05.2020

Wie wirkt sich die zunehmende Digitalisierung auf den Pflegeberuf aus?

Wird die Pflege entlastet oder sogar substituiert? Welche Innovationen verändern schon heute den Pflegealltag – und was muss passieren, damit die Perspektive der Pflege in Zukunft stärker berücksichtigt wird? Mit diesen und weiteren Fragen rund um Pflege 4.0 beschäftigt sich die aktuelle Ausgabe des Kammermagazins mit dem Schwerpunkt Digitalisierung. Erfahren Sie, was Experten zum Stand der digitalen Dokumentation in deutschen Pflege-Settings sagen (unzureichend!), wie das Potenzial von Augmented Reality in der ambulanten Intensivpflege ist (enorm!) und ob Smart-Home-Technologien Senioren in der Häuslichkeit dabei unterstützen können, länger eigenständig zurecht zu kommen (offensichtlich!). Ebenfalls in dieser Ausgabe: Zu Besuch bei Anne Knaf, einer jungen Bitburgerin mit kongenitaler Muskeldystrophie, die Eins-zu-eins-Pflege erhält, sowie „Das perfekte Team“ der Gefäßchirurgischen Station des Klinikums Ludwigshafen. Wir wünschen Ihnen eine spannende Lektüre!

Apotheken-Service mit Nebenwirkungen - lesen Sie den Artikel von Thorsten Müller und RA Schabbeck auf den Seiten 102 bis 107.

Wie wirkt sich die zunehmende Digitalisierung auf den Pflegeberuf aus? Wird die Pflege entlastet oder sogar substituiert? Welche Innovationen verändern schon heute den Pflegealltag - und was muss passieren, damit die Perspektive der Pflege in Zukunft stärker berücksichtigt wird? Mit diesen und weiteren Fragen rund um Pflege 4.0 beschäftigt sich die aktuelle Ausgabe des Kammermagazins mit dem Schwerpunkt Digitalisierung.

 
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Herzlichen Glückwunsch zu den hoch verdienten Auszeichnungen von Handelsblatt und Focus! Dass unser langjähriger Kooperationspartner, Herr Steuerberater Eric Renner, top ist wissen wir schon lange. Wir freuen uns, dass das nun erneut bestätigt wurde und gratulieren herzlich .

 
 

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AuthorJan Schabbeck