Überprüfung einer Rüge durch Vorstand der Ärztekammer erfordert grundsätzlich eine Hauptverhandlung

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Die Ärztekammer hatte gegen unseren Mandanten ein Bussgeld verhängt. Das hiergegen eingelegte Rechtsmittel verwarf das Berufsgericht für Heilberufe ohne mündliche Verhandlung im Beschlusswege obwohl wir klargestellt hatten, dass das vorgeworfene Verhalten nicht stattgefunden hatte. Das dagegen eingelegte Rechtsmittel hatte Erfolg. Das Landesberufungsgericht hob die Entscheidung des Berufsgerichts auf. Ohne Zeugen und Anhörung des Mandanten könne so nicht entschieden werden.

Landesberufsgericht für Heilberufe beim OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 03.08.2015 – 6t E 964/13.T