Ob Arbeitnehmer oder Arbeitgeber: irgendwann hat fast jeder das Thema Abmahnung das erste Mal auf der Tagesordnung. Entweder erhalten Sie selbst eine Abmahnung oder müssen eine aussprechen oder ein Angehöriger oder Kollege. Doch folgt auf eine Abmahnung immer gleich die Kündigung? Welches Verhalten kann überhaupt abgemahnt werden? Was muss eine Abmahnung enthalten, damit sie Konsequenzen nach sich zieht? Welche Folgen kann eine Abmahnung haben? Muss erst mehrfach abgemahnt werden, bevor eine Kündigung folgt? Auf diese und viele weitere Fragen finden Sie in diesem Artikel Antwort.
Kündigung erhalten – was jetzt? Sie haben von Ihrem Arbeitgeber eine Kündigung erhalten und wissen nicht, was jetzt zu tun ist? Ist Kündigung gleich Kündigung? Zunächst einmal sollten Sie tief Luft holen und sich sammeln. Schreiben Sie sich sofort das Datum auf, an dem Sie die Kündigung erhalten haben, da das Datum sehr wichtig für die weiteren Schritte ist! Anschließend sollten Sie sich die Kündigung genau ansehen, denn bereits bei der äußeren Form passieren in der Praxis oftmals Fehler.
Schmerzensgeld | Haushaltsführungsschaden | Eigene Ansprüche der Angehörigen | Schockschaden | Hinterbliebenengeld | Unterhaltsschaden | Haushaltsführungsschaden für Leistungen des Getöteten als Verdienstausfall | Beerdigungskosten
Seit Jahren ist die Zahl der Verkehrstoten in Deutschland eigentlich rückläufig, aber in den ersten sechs Monaten dieses Jahres gab es einen unerwarteten Anstieg. Von Januar bis Ende Juni starben nach Angaben des Statistischen Bundesamts insgesamt 1536 Menschen bei Unfällen auf deutschen Straßen. Das waren 90 Menschen, bzw. 6,2 Prozent mehr als im ersten Halbjahr 2016.
Es ist zu hoffen, dass es sich hier nur um einen Sondereffekt in diesem Jahr handelt, denn an sich ist der langfristige Trend beeindruckend Noch 1991 gab es 11.300 Verkehrstote in Deutschland (^=19,7 Verkehrstote je Milliarde Kilometer), 2003 noch 6613 Tote (^= 9,7/Milliarde Km) und 2016 insgesamt 3.206 (^= 4,2/Milliarde Km).
Im Detail fällt auf, dass 2017 vor allem mehr Motorradfahrer (+20, 7%), Fahrradfahrer (+12,8 %) sowie LKW-Fahrer (+30%) getötet wurden, wohingegen Fußgänger deutlich seltener betroffen waren (-13,5 %).
Immer noch sterben mithin mehr als acht Personen an jedem Tag im deutschen Straßenverkehr.
Neben der Trauer stellen sich für die Hinterbliebenen irgendwann auch materielle Fragen, die ihnen ein entsprechend spezialisierter Rechtsanwalt beantworten kann.
Welche Ansprüche haben die Angehörigen bei Todesfällen?
Vererbte Ansprüche des Getöteten
Schmerzensgeld
Wenn der Getötete nicht bereits unmittelbar in der Sekunde des Unfalls verstirbt, hat er noch Schmerzensgeldansprüche und einen sogenannten Haushaltsführungsschaden erworben, die grundsätzlich vererbbar sind und von den Erben geltend gemacht werden können.
Bei dem Schmerzensgeld kommt es im Wesentlichen darauf an, wie lange derjenige zwischen Unfall und Tod leiden musste und ob ihm seine Lage bewusst werden konnte oder nicht.
Die hierzu ausgeurteilten Beträge sind sehr vom Einzelfall abhängig, aber aus Anwaltsicht oftmals erschreckend niedrig angesetzt.
Haushaltsführungsschaden
Soweit der Getötete wegen des Unfalls im Zeitraum bis zum Tod nicht seiner üblichen Haushaltsführung nachkommen konnte, erleidet er einen entsprechenden Schaden. Soweit er die Haushaltsführung zugunsten seiner Angehörigen nicht mehr ausüben konnte, handelt es sich indes um deren Schaden, siehe unten.
Eigene Ansprüche der Angehörigen
Vom Grundsatz her haben andere Personen als das Unfallopfer selbst keine Ansprüche. Es gibt aber einige Ausnahmen.
Schmerzensgeld
Für den Verlust eines geliebten Menschen und die damit verbundene Trauer gibt es in Deutschland grundsätzlich kein Schmerzensgeld. Ein sogenanntes Angehörigenschmerzensgeld wird politisch gelegentlich diskutiert, die Rechtsprechung geht allerdings davon aus, dass es sich um ein allgemeines Lebensrisiko handelt.
Schockschaden
Etwas anderes gilt nur für den „Schockschaden“, den jemand erleidet, der unmittelbar selbst den Unfall und den Tod eines nahen Angehörigen erleben muss. In diesem Fall besteht ein eigener Anspruch auf Zahlung eines angemessenen Schmerzensgeldes, wenn sich eine eigene gesundheitliche Beeinträchtigung als Unfallfolge medizinisch nachweisen lässt.
Neu: Hinterbliebenengeld
In diesem Jahr hat es zudem eine gesetzliche Neuregelung gegeben, das sogenannte Hinterbliebenengeld. Wer durch einen Unfall oder eine Straftat einen nahestehenden Menschen verliert, soll künftig eine Entschädigung für sein seelisches Leid verlangen können. Der Bundestag beschloss am 18.05.2017 die Einführung eines Anspruches auf Hinterbliebenengeld. Diesen sollen enge Verwandte wie Ehegatten oder Kinder geltend machen können, aber auch andere, die dem Getöteten besonders nahestanden - etwa Partner ohne Trauschein.
Da der Gesetzgeber sich entschieden hat, keine konkrete Entschädigungssumme zu benennen, wird die Bemessung vor Gericht erstritten werden müssen. Der Bundestag geht hierbei im Ansatz von 10.000,00 € aus, die das Bundesjustizministerium als bislang durchschnittlich zuerkannten Schockschaden ermittelt hat.
Danach können die Ansprüche auf Entschädigung auf das Bürgerliche Gesetzbuch, das Arzneimittelgesetz, das Gentechnikgesetz, das Produkthaftungsgesetz, das Umwelthaftungsgesetz, das Atomgesetz, das Straßenverkehrsgesetz und das Haftpflichtgesetz angewandt werden.
Dieses Gesetz ist seit dem 18.07.2017 in Kraft, sodass Ansprüche nun geltend gemacht werden können für alle Unfälle ab dem 23.07.2017.
Dies betrifft nicht nur Opfer des Straßenverkehrs, sondern auch Opfer medizinischer Fehlbehandlung, und von Tötungsdelikten.
Wichtig ist hierbei auch: Dieser Anspruch besteht für alle nahen Angehörigen. Diese müssen nicht Erben sein, im Gegensatz zu den Ansprüchen oben.
Unterhaltsschaden
War der Getötete gesetzlich zum Unterhalt verpflichtet, dann haben die Hinterbliebenen einen Anspruch auf Zahlung des Unterhaltsschadens. Dessen Berechnung ist individuell durchzuführen und im Einzelfall sehr aufwendig.
Haushaltsführungsschaden für Leistungen des Getöteten als Verdienstausfall
Dieser Schaden ist Teil des vorgenannten Unterhaltsschadens, soweit die Haushaltsführung im Rahmen der gesetzlichen Unterhaltspflicht für die Angehörigen erfolgte.
Beerdigungskosten
Auch die Kosten einer angemessenen, dem vorherigen Lebensstandard entsprechenden Beerdigung sind zu erstatten. Hierzu zählen unter anderem: Kosten einer Einzelgrabstätte, Erstbepflanzung, Bestattungsfeier (Gottesdienst, Bewirtung) und Beerdigungsakt (Sargträger, Aushub der Grabstätte etc.) bzw. Kosten der Einäscherung sowie Blumenschmuck für die Trauerfeier und Beerdigung, die Todesanzeige und Danksagung. Nicht erstattet werden die nachfolgenden Erhaltungsaufwendungen für die Grabstätte (=Pflege und Instandhaltung der Grabstätte)und die Kosten der Errichtung eines Mehrpersonengrabes. Der Anspruch steht demjenigen zu, der kraft Gesetzes für die Beerdigungskosten aufzukommen hat. Dies kann der Erbe sein, nach Landesgesetz gibt es hierzu aber auch einige Ausnahmen.
KARSTEN MÜHLSTEPH
PARTNER VON VSZ RECHTSANWÄLTEN
RECHTSANWALT
FACHANWALT FÜR VERKEHRSRECHT
Telefon 0621-571812
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In einem für Arbeitnehmer interessanten Urteil aus dem Juli dieses Jahres (BFH 6. Senat, VI R 46/14) beschäftigte sich der Bundesfinanzhof mit einer Feier, die als Werbungskosten geltend gemacht wurden.
Zum Fall: Der angestellte Steuerberater feierte anlässlich seines dreißigsten Geburtstages und der bestandenen Steuerberaterprüfung in größerem Rahmen mit Arbeitskollegen, Verwandten und Bekannten. Im Rahmen der Einkommenssteuererklärung wollte der junge Steuerberater nun die Feier anteilig als Werbungskosten geltend machen. Dabei teilte er die Gesamtkosten durch die Anzahl der Köpfe der geladenen Gäste, wobei 46 der Personen als Geschäftsleitung und Berufskollegen dem beruflichen Bereich zugeordnet wurden und 53 Personen dem Privatbereich. Die Kosten, die auf die Kollegen entfielen, machte er sodann als Werbungskosten bei den Einkünften aus nichtselbständiger Tätigkeit geltend.
Das Finanzgericht hatte in dieser Sache die Geltendmachung als Werbungskosten abgelehnt mit der Begründung, die Feier sei privater Natur gewesen. Für Feiern, die ausschließlich oder überwiegend dem privaten Lebensbereich zuzuordnen sind, ist eine steuerliche Geltendmachung ausgeschlossen.
Der Bundesfinanzhof hob das Urteil des Finanzgerichtes auf und verwies es zur erneuten Entscheidung zurück. Der Senat weist in seiner Entscheidung darauf hin, dass grundsätzlich allein der Anlass einer Feier nicht entscheidend für die Einordnung sein kann, ob die Aufwendungen beruflich oder privat veranlasst sind. Vielmehr müsse hier eine Prüfung der Gesamtumstände erfolgen. Zum Beispiel ist dabei von erheblicher Bedeutung, wer als Gastgeber auftritt, wer die Gästeliste bestimmt, ob es sich bei den Gästen um Kollegen, Geschäftsfreunde oder Mitarbeiter handelt, ob alle Kollegen (abstrakt nach berufsbezogenen Kriterien) oder nur ganz bestimmte einzelne eingeladen werden, an welchem Ort die Feier stattfindet und ob die Kosten dafür im Rahmen vergleichbarer betrieblicher Veranstaltungen liegen. Sind Aufwendungen für eine Feier durch die Mischung der Gäste sowohl dem privaten als auch dem beruflichen Umfeld zuzuordnen, so muss eine Aufteilung der Kosten anteilig nach Gästen vorgenommen werden.
Jedenfalls sei das Finanzgericht fälschlicherweise davon ausgegangen, so das Urteil des Bundesfinanzhofes, dass die Zulassung zum Steuerberater eher ein privates als ein berufliches Ereignis darstelle. Hier müsse eine differenzierte Betrachtung aller Kriterien vorgenommen werden.
Es empfiehlt sich daher, bei derartigen Feiern, die zumindest teilweise der beruflichen Tätigkeit zugeordnet werden können, eine genaue Prüfung der steuerlichen Absetzbarkeit vorzunehmen und sich bereits im Vorfeld hierzu einige Gedanken bei der Einladung und der Ausgestaltung zu machen.
Überprüfung einer Rüge durch Vorstand der Ärztekammer erfordert grundsätzlich eine Hauptverhandlung
Die Ärztekammer hatte gegen unseren Mandanten ein Bussgeld verhängt. Das hiergegen eingelegte Rechtsmittel verwarf das Berufsgericht für Heilberufe ohne mündliche Verhandlung im Beschlusswege obwohl wir klargestellt hatten, dass das vorgeworfene Verhalten nicht stattgefunden hatte. Das dagegen eingelegte Rechtsmittel hatte Erfolg. Das Landesberufungsgericht hob die Entscheidung des Berufsgerichts auf. Ohne Zeugen und Anhörung des Mandanten könne so nicht entschieden werden.
Landesberufsgericht für Heilberufe beim OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 03.08.2015 – 6t E 964/13.T
Am Monatsersten war die Geschäftsführung des Bauunternehmens überrascht und geschockt: Die Internet- und Telefonleitung war nicht nutzbar. Die Firma ist jedoch auf Telefon, Fax und E-Mail mit ihrer gesamten Geschäftskommunikation auf einen funktionierenden Anschluss angewiesen. Doch nicht ein technischer Defekt war schuld daran, sondern die Vertragsabteilung des Telekommunikationsanbieters. Diese behauptete, eine Kündigung seitens der Mandantschaft erhalten zu haben, die diese jedoch nicht ausgesprochen hat.
Als alles Bitten nichts half und nicht einmal eine Rufumleitung eingerichtet wurde, musste der Anbieter mit einstweiliger Verfügung des Amtsgerichts Ludwigshafen zur Wiederaufschaltung des Anschlusses gezwungen werden. Immerhin dies setzte der Anbieter innerhalb von wenigen Stunden um. So konnte der Ausfall immerhin auf eine Woche begrenzt werden. Schadensersatz hierfür wird Gegenstand eines weiteren Prozesses sein müssen.
VSZ Rechtsanwälte hat dabei den Gesamtprozess von der Erstellung der Vergabeunterlagen über die öffentliche Vergabe bis zur Vergabeentscheidung begleitet und betreut. Wesentlich bei dem Prozess waren dem Auftraggeber die Sicherung der hohen Qualität eines folgenden Labordienstleisters sowie des „geräuschlosen“ Übergangs zwischen den Vertragspartnern.
Nachdem die neue Kooperation nun bereits einige Monate läuft, kann gesagt werden, dass beides erreicht werden konnte.