Das OLG Hamm hat entschieden, dass ein Architekt bei der Planung eines Warmdaches detaillierte Angaben zu den Anschlüssen machen muss

(OLG Hamm vom 03.12.2020, Az.: 24 U 14/20)

Beim Hausbau muss man sich mit allerlei Fragen rumschlagen, mit denen man im Zweifel vorher noch nie zu tun hatte. Daher wird die Planung üblicherweise in die Hände von erfahrenen Architekten gelegt.

Allerdings ist auch hier Vorsicht geboten. Eine unsachgemäße Planung kann schnell dazu führen, dass der Auftraggeber auf einem Teil, der für die Beseitigung erforderlichen Kosten, sitzen bleibt.

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Der Entscheidung des OLG Hamm lag eine Klage eines Auftraggebers zugrunde. Wegen behaupteter Mängel , sowie Fehlern in der Planung verlangte er eine Erstattung eines Geldbetrages, sowie einen Vorschuss. Das Gericht hat dem Kläger grundsätzlich Recht gegeben. Allerdings wurden hier die fehlerhafte Planung seines Architekten mit berücksichtigt, so dass er in diesem Fall ¼ weniger verlangen konnte, als wenn der Architekt alles ordnungsgemäß geplant hätte.

Das klägerische Anwesen war mit einem sogenannten Warmdach ausgestattet. Ein Warmdach ist ein einschaliges, nicht belüftetes Flachdach und ist die am häufigsten verwendete Dachform hierzulande.

Nun war es so, dass der Architekt nicht detailliert genug geplant hatte welcher Werkunternehmer welche Anschlussarbeiten an den Fensterbereichen hätte vornehmen müssen. Diese sind bei einem Warmdach besonders anfällig, da bei unsachgemäßen Arbeiten leicht ein Feuchtigkeitsschaden entstehen kann.

Es reicht in einem solchen Fall gerade nicht aus, dass der Architekt darauf verweist, dass die Arbeiten durch einen erfahrenen Handwerker durchzuführen sind. Insbesondere dann nicht, wenn mehrere Unternehmer an dieser anfälligen Stelle tätig sind. Hier ist der Architekt gehalten eine Detailplanung zu erstellen, so dass klar ist welcher Unternehmer welche Arbeiten auszuführen hat. Hat der Architekt eine solche Detailplanung nicht durchgeführt, ist dies für den Auftraggeber mit Nachteilen verbunden.

In diesem Fall war das Gericht der Auffassung, dass die fehlerhafte Planung des Architekten mit 25 % ins Gewicht fällt. Hier ist jedoch zu berücksichtigen, dass die eingesetzten Unternehmer trotz der fehlenden Detailplanung hätten erkennen müssen, dass vorliegend erhebliche Fehler durch den an dieser Stelle jeweils vorher tätigen Unternehmer verursacht wurden. Beispielsweise wurde keine Abdichtungsfolie verwendet und diese wurde auch nicht bis an den Fensterrahmen geführt und dort dauerhaft fixiert.

Es ist also nicht auszuschließen, dass in anderen Konstellationen auch mal ein höherer Anteil gerechtfertigt sein kann.

Für den Auftraggeber gilt daher: Achten Sie bei der Planung eines Warmdaches darauf, dass Ihr Architekt Ihnen eine detaillierte Planung überlässt. Andernfalls kann es sein, dass Sie einen Teil der für die Beseitigung der Mängel erforderlichen Kosten nicht von den ausführenden Unternehmern verlangen können.

Für den Architekten gilt: Planen Sie insbesondere bei Warmdächern an den sensiblen Schnittstellen äußerst sorgsam. Ansonsten besteht die Gefahr, dass Sie einen Teil der Kosten für die Beseitigung der Mängel selbst zu tragen haben.

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