§ 299a StGB wird wohl kommen. Gilt nun etwas anderes in Punkto des Notfallhilfsmitteldepots in der Arztpraxis? Nein! Das Depot war erlaubt und bleibt erlaubt – wenn es denn ein bei der Versorgung von Notfällen bleibt! Genaueres finden sie auf diesem Merkblatt bei unserem Kooperationspartner Dipl. Pflegewirt Thorsten Müller:

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