Vermehrt taucht die Frage auf, was Arbeitgeber tun können bzw. müssen, wenn ein Arbeitnehmer sichtbar berauscht zur Arbeit erscheint.
Die häufigste Frage, die sich Arbeitnehmer und Arbeitgeber stellen, ist wohl, ob der Arbeitgeber Drogentests durchführen kann, wenn er den Eindruck hat, sein Arbeitnehmer habe Drogen genommen. Grundsätzlich darf der Arbeitgeber solche Drogentests durchführen. Wenn der Arbeitgeber den Arbeitnehmer anweist, einen solchen Drogentest zu machen, kann der Arbeitnehmer den Drogentest zunächst ohne Konsequenzen ablehnen. Das muss aber nicht gut für den Arbeitnehmer sein, da er sich durch den Schnelltest vom Vorwurf entlassen kann.
Den Arbeitgeber trifft die Pflicht, den Arbeitnehmer nach Hause zu schicken, wenn dieser nicht in der Lage ist, wie gewohnt zu arbeiten. Ist der Arbeitnehmer „völlig neben der Spur“ oder sogar eine Gefahr für sich selbst oder andere, so kann diese Pflicht des Arbeitgebers sogar so weit gehen, dass er einen anderen Mitarbeiter damit beauftragen muss, den „bekifften“ Arbeitnehmer nach Hause zu bringen. Das ist etwa der Fall, wenn nicht erwartet werden kann, dass der „bekiffte“ Arbeitnehmer es alleine gesund nach Hause schafft. Ist der Arbeitnehmer auch eine Gefahr für andere, so kann es notwendig werden, die Polizei hinzuzuziehen.
Treibt der Arbeitnehmer es so sehr auf die Spitze, dann kann der Arbeitgeber hierauf entsprechend bei Vorliegen von ausreichenden Anhaltspunkten für einen Rauschzustand arbeitsrechtliche Konsequenzen, wie Abmahnung oder Kündigung, in Betracht ziehen. Wann solche ausreichenden Umstände vorliegen und welche arbeitsrechtlichen Maßnahmen in solchen Fällen möglich sind, ist stets eine Frage des Einzelfalls und kann nicht pauschal beantwortet werden. Es ist daher ratsam, in solchen Fällen einen Anwalt, der sich im Arbeitsrecht auskennt, zu kontaktieren.
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