Im Entlassmanagement sehen die Kooperationspartner Thorsten Müller [LINK] und RA Schabbeck ein erhebliches Potential der Verbesserung der Versorgung der Patienten mit der Möglichkeit einer Kosteneinsparung. Durch das GKV-VSG bietet der Gesetzgeber hierzu nun durch eine Stärkung der Aufgaben des Krankenhauses neue Möglichkeiten im § 39 Abs. 1a SGV V. Hierzu nehmen Schabbeck/Müller in „Die Schwester/der Pfleger“ in der Septemberausgabe 2015 Stellung. Die gesamte Veröffentlichung finden sie hier:
Am 15.07.2015 hielt Rechtsanwältin Schumacher bei ISUV, Interessenverband Unterhalt und Familienrecht, in Ludwigshafen eine Vortrag zum Thema „Ehegattenunterhalt – Grundsätze des Trennungs- und des nachehelichen Unterhalts“.
Auch bei bestem Sommerwetter fanden sich einige Interessierte in der Sozialen Stadt in Oggersheim ein, um sich über eine der am härtesten umkämpften Scheidungsfolgen, dem Ehegattenunterhalt, zu informieren.
Frau Schumacher stellte die Rolle des Unterhalts im Scheidungsverfahren dar und zeigte auf, anhand welcher Grundsätze die Familiengerichte im Streitfall über die Höhe des geschuldeten Unterhalts entscheiden. Mithilfe einiger Beispielsfälle brachte Frau Schumacher den interessierten Zuhörern die Eckpfeiler der Unterhaltsberechnung nahe und zeigte insbesondere das dahinter steckende Konfliktpotential auf.
Grundsätzlich sollen beide Ehegatten gleichmäßig an dem zur Verfügung stehenden Einkommen teilen haben, sog. Halbteilungsgrundsatz.
Frau Schumacher erläuterte anhand welcher Kriterien das unterhaltsrechtlich relevante Einkommen ermittelt wird. So wird beispielsweise in Fällen, in denen der Unterhaltsverpflichtete Angestellter ist, der Durchschnitt der letzten 12 Monate zzgl. vermögenswerter Vorteile sowie abzüglich von Verbindlichkeiten und einer Pauschale für berufsbedingte Aufwendungen zugrunde gelegt. Zudem erhöht mietfreies Wohnen das unterhaltsrechtliche relevante Einkommen sowohl auf Seiten des Unterhaltsverpflichten als auch beim Unterhaltsberechtigten.
Im Trennungsjahr bis zur Rechtskraft der Scheidung besteht dabei grundsätzlich keine Erwerbsobliegenheit dahingehend, eine bestehende Tätigkeit auszuweiten oder eine Erwerbstätigkeit aufzunehmen.
Im Gegensatz hierzu trifft den Unterhaltsberechtigen ab Rechtkraft der Scheidung aufgrund des Grundsatzes der Eigenverantwortung im Rahmen des nachehelichen Unterhaltes eine gesteigerte Erwerbsobliegenheit, wobei die Rollenverteilung während der Ehe und die konkreten Möglichkeiten der Kinderbetreuung diesbezüglich relevant sind. Frau Schumacher erläuterte in diesem Zusammenhang die Abkehr der Rechtsprechung vom Altersphasenmodell.
Abschließend ging Frau Schumacher auf die Möglichkeit der Herabsetzung bzw. zeitlichen Begrenzung des nachehelichen Unterhalts ein. Grundlage hierfür ist der Ausgleich ehebedingter Nachteile. So können Einschränkungen beim tatsächlich erzielten Einkommen trotz vollschichtiger Tätigkeit ehebedingte Nachteile begründen. In der Praxis sind dabei folgende Fallgestaltungen relevant: die Unterhaltsberechtigte kommt nicht mehr in ihren erlernten und früher ausgeübten Beruf zurück oder der Wiedereinstieg wird zwar geschafft, es wird jedoch ein geringeres Einkommen erzielt als vergleichbare andere Personen ohne Berufsunterbrechung.
Im Anschluss bestand die Gelegenheit Frau Rechtsanwältin Schumacher und Herrn Rechtsanwalt Schabbeck Fragen zum Thema zu stellen.
Ab 01.08.2015 müssen Unterhaltverpflichtete mehr Kindesunterhalt zahlen, da zum 01.08.2015 die Düsseldorfer Tabelle geändert wurde. Diese Änderung beruht auf dem am 22.07.2015 verkündeten Gesetz zur Anhebung des Grundfreibetrages, des Kindesgeldes und des Kinderzuschlages.
So wurden die Bedarfssätze der unterhaltsberechtigten Kinder angehoben. Der Mindestunterhalt eines Kindes bis zur Vollendung des 6. Lebensjahres ist von bisher monatlich 317 € auf 328 € gestiegen, in der 2. Altersstufe von 6 bis 11 Jahren von 364 € auf 376 € sowie in der 3. Altersstufe von bisher 426 € auf 440 €. Der Kindesunterhalt für Volljährige ist von monatlich 488 € auf 504 € angehoben worden.
Das hälftige Kindergeld ist jeweils auf die vorgenannten Beträge anzurechnen.
Die Bedarfssätze unterhaltsberechtigter Kinder werden sich voraussichtlich zum 01.01.2016 weiter erhöhen. Zur neuen Tabelle geht es hier:
SEMINAR DER VWA BADEN, KARLSRUHE MIT
DIPL. PFLEGEWIRT THORSTEN MÜLLER, M.SC. CASE MANAGEMENT
RECHTSANWALT UND FACHANWALT FÜR MEDIZINRECHT JAN P. SCHABBECK
AM 22.10.2015
Ziel des Gesetzgebers ist es auch mit dem neues Recht weiter die Schwellen zwischen der ambulanten und stationären Versorgung zu reduzieren. Das Gesetz gibt den Krankenhäusern weitere Mittel an die Hand mit niedergelassenen Ärzten zusammen zu arbeiten und zudem werden die Möglichkeiten der Krankenhäuser verbessert, was die Leistungserbringung im ambulanten Bereich selbst angeht. Der Workshop wird die neuen Möglichkeiten aufzeigen und sich mit folgenden Änderungen befassen und die Auswirkungen auf die Praxis darstellen:
- Neufassung des Überleitungsmanagements in § 39 SGB V. Welche Verpflichtungen und Chancen ergeben sich für das Krankenhaus?
- Neuerungen bei der Zulassung zur vertragsärztlichen Versorgung - unter anderen: Nutzt hier die Terminservicestelle?
- Neuerungen bei der Übergabe von Vertragsarztpraxen - ist der Einstieg des Krankenhauses noch möglich?
- Neuerungen bei der Gründung von medizinischen Versorgungszentren und welche Bedeutung hat der neue Kooperationspartner Kommune?
- Änderungen bei der Delegation ärztlicher Leistungen - welchen Nutzen haben die Vertragsärzte und wie können Krankenhäuser hiervon profitieren?
Der Workshop soll Möglichkeiten aufzeigen die sich insbesondere durch die Verzahnung der unterschiedlichen Entwicklungen der Vergangenheit und der Zukunft für die optimale Positionierung des Krankenhauses ergeben.
Alle Informationen zur Veranstaltung & Anmeldung finden Sie hier als PDF:
Eine Entscheidung des Arbeitsgerichts Ludwigshafen zwingt die Deutsche Post AG eine Zustellerin, die mehr als zwei Jahre von der Deutschen Post AG befristet beschäftigt worden ist, die Mitarbeiterin nunmehr unbefristet einzustellen. Damit kommt die Mandantin zu einem unbefristeten und vollwertigen Arbeitsverhältnis mit der Deutschen Post AG.
Hintergrund war, dass nach Auslaufen der zeitlich zulässigen Befristung ohne Grund (zwei Jahre) der Mitarbeiterin „Vertretungen" als Befristungsgründe mitgeteilt worden sind. Bei Lichte betrachtet stellte sich heraus, dass eine wirkliche Vertretung nicht vorhanden war. Dies führte dazu, dass die so genannte Zweckbefristung unzulässig war und in ein ordentliches Arbeitsverhältnis umgewandelt werden musste.
Hintergrund der Entscheidung ist, wie schon kurz skizziert, dass es für eine Befristung die länger als zwei Jahre anhält eines Grundes bedarf. Der Grund muss wohl überlegt und vor allem richtig und beweisbar sein. Hier scheiterte es daran. Typische ordnungsgemäße Befristungsgründe sind beispielsweise die Vertretung eines Kollegen wegen Krankheit oder sonstiger Abwesenheit am Arbeitsplatz oder aber eine Arbeitsüberlastung nur vorübergehend besteht (§ 14 Abs. 1 Teilzeitbefristungsgesetz).
VSZ Rechtsanwälte veröffentlicht gemeinsam mit dem Herrn Dipl. Pflegewirt Thorsten Müller in „die Pflegezeitschrift“ 2015, Seite 370 eine Rezession zur Entscheidung des Landgerichts Görlitz, Az.: 1 O 453/13: „Die omnipräsente Pflegekraft“
Gegenstand der Entscheidung war ein Sturz, den eine damals 84-jährige Altenheimbewohnerin hinnehmen musste, als sie von einer FSJlerin zum Mittagstisch geführt wurde. Das Landgericht Görlitz gab der klagenden Krankenkasse recht und verurteilte die Pflegerin zur Zahlung von 7.000,00 €. In der danach folgenden Diskussion zum Urteil war teilweise davon ausgegangen worden, dass diese Entscheidung das „Ende des freiwilligen sozialen Jahres sei“. Die Rezension von Schabbeck und Müller zeigt auf, dass die Entscheidung eine korrekte Fortschreibung der Regelung zur Beweislast im Punkte des Organisationsverschuldens ist und natürlich das „Ende des freiwilligen sozialen Jahres“ wegen dieser Entscheidung nicht zu befürchten ist.
http://www.pflegezeitschrift.de/
Am Monatsersten war die Geschäftsführung des Bauunternehmens überrascht und geschockt: Die Internet- und Telefonleitung war nicht nutzbar. Die Firma ist jedoch auf Telefon, Fax und E-Mail mit ihrer gesamten Geschäftskommunikation auf einen funktionierenden Anschluss angewiesen. Doch nicht ein technischer Defekt war schuld daran, sondern die Vertragsabteilung des Telekommunikationsanbieters. Diese behauptete, eine Kündigung seitens der Mandantschaft erhalten zu haben, die diese jedoch nicht ausgesprochen hat.
Als alles Bitten nichts half und nicht einmal eine Rufumleitung eingerichtet wurde, musste der Anbieter mit einstweiliger Verfügung des Amtsgerichts Ludwigshafen zur Wiederaufschaltung des Anschlusses gezwungen werden. Immerhin dies setzte der Anbieter innerhalb von wenigen Stunden um. So konnte der Ausfall immerhin auf eine Woche begrenzt werden. Schadensersatz hierfür wird Gegenstand eines weiteren Prozesses sein müssen.
am 10.06.2015 fand in Mainz der erste Tag der Angestellten der LandesPsychotherapeutenKammer Rheinland-Pfalz statt. Rechtsanwalt Schabbeck hielt dort den Workshop 3 mit dem Thema: „Wer tritt ein im Schadensfall? Zum Haftungsrisiko angestellter Psychotherapeuten“
Der Workshop war ausgesprochen gut besucht. Deutlich mehr als ein Drittel der Teilnehmer des gesamten Tages hatten den Weg in den Workshop gefunden. Herr Schabbeck führte in das Thema der Haftung ein und skizzierte zunächst die Unterschiede zwischen Straf- und Zivilrecht. Er kam dann zur Frage der zivilrechtlichen Haftung und zeigte auf, dass Haftung voraussetzt, dass auf Grund eines Fehlers des Behandlers ein Schaden eintritt. Typische Fehler insofern wären bei Psychotherapeuten dass nicht erkennen einer Suizidgefahr, die Wahl einer nicht vertretbaren Methode oder aber schließlich, was offensichtlich häufig vorkomme, Verstöße gegen das Abstinenzverbot.
Sodann zeigte Herr Schabbeck auf, dass eine Vielzahl von Prozessen im Zivilrecht sich an Beweislast entscheiden. Diese trage aber üblicherweise der Patient und zwar für alle drei Merkmale (Schaden, Fehler und Verbindung dazwischen). Anhand der entsprechenden Beweislastumkehr wurden dann neuralgische Fragen wie der Konflikt zwischen Gefährdung durch den Patienten und des Einsatzes von Gewalt, Probleme von Dokumentationsmängeln, groben Fehlen und Anfängerbehandlungen diskutiert.
Zum Abschluss der zivilrechtlichen Haftung stand dann noch die Frage im Raum, wann der Angestellte selbst haftet oder ob eine eigene Versicherung vorgehalten werden muss. Insofern beruhigte Rechtsanwalt Schabbeck die Zuhörer, da eine Haftung des angestellten Psychotherapeuten nur in wenigen Ausnahmefällen denkbar wäre. In der Regel sei der Psychotherapeut, selbst wenn er zunächst in Anspruch genommen würde, von seinem Arbeitgeber von Schadensersatzansprüchen freizustellen. Allerdings könne es dann zu Schwierigkeiten kommen, wenn beim Arbeitgeber keine Versicherung vorgehalten wird und der Arbeitgeber nicht hinreichend solvent sei. In diesem Fall rät Herr Schabbeck dazu, dass der Arbeitnehmer sicherstellt, dass er in den Versicherungsschutz des Arbeitgebers ordnungsgemäß aufgenommen worden ist.
Zum Abschluss ging Herr Schabbeck dann noch auf die Unterschiede zwischen Zivil- und Strafrecht ein. Er wies insbesondere darauf hin, dass es Beweislastumkehren im Strafrecht nicht gäbe. Abschließend wies Herr Schabbeck noch darauf hin, dass wenn es zu zivil- oder strafrechtlichen Vorwürfen kommt, es wichtig sei, möglichst früh mit einem Anwalt abgestimmt, sich gegen die entsprechenden Vorwürfe zu wehren. Nie gut sei hier ohne entsprechender Beratung zu versuchen, die Sache aus der Welt zu schaffen.
Hier können Sie die Folien einsehen:
VSZ Rechtsanwälte hat dabei den Gesamtprozess von der Erstellung der Vergabeunterlagen über die öffentliche Vergabe bis zur Vergabeentscheidung begleitet und betreut. Wesentlich bei dem Prozess waren dem Auftraggeber die Sicherung der hohen Qualität eines folgenden Labordienstleisters sowie des „geräuschlosen“ Übergangs zwischen den Vertragspartnern.
Nachdem die neue Kooperation nun bereits einige Monate läuft, kann gesagt werden, dass beides erreicht werden konnte.
Ausgangspunkt ist das Problem, dass ein Unternehmen, das in der Vergangenheit schleppende Zahlungen und Rückstände seines Vertragspartners akzeptiert hat, die geleisteten Zahlungen im Rahmen der Insolvenz des Vertragspartners möglicherweise zurückzahlen muss.
Hierbei handelt es sich um die sogenannte Insolvenzanfechtung im Rahmen des § 133 Insolvenzordnung. Diese wird in der Regel vom Insolvenzverwalter durchgeführt.
Grundgedanke ist dabei, dass eine Zahlung an einen Gläubiger, die ein Unternehmen vornimmt, das sich bereits in der Zahlungsunfähigkeit befindet, die übrigen Gläubiger benachteiligt, da dieses Geld nicht für die Insolvenzmasse zur Verfügung steht. Die Insolvenzmasse muss nämlich dazu benutzt werden, die Gläubiger nach einer gleichmäßigen Quote zu befriedigen. Der Schuldner muss die Zahlungen an einen ausgewählten Gläubiger vorsätzlich leisten, um die übrigen Gläubiger zu benachteiligen. Dies ist jedoch schon dadurch gegeben, dass der Schuldner sich den konkreten Gläubiger durch die Zahlung gewogen halten will, denn dadurch entsteht bereits zwangsläufig die Benachteiligung der anderen Gläubiger. Es muss dem Schuldner also nicht gerade auf die Benachteiligung der anderen Gläubiger ankommen. Diese Voraussetzung ist daher schnell geschaffen.
Daher geht der BGH in seiner Rechtsprechung (vgl. z.B. BGH Urteil vom 10.07.2014, IXZR 280/13) davon aus, dass dieses Geld, das während der Insolvenzreife gezahlt wurde, vom Zahlungsempfänger zu erstatten ist. Der Gläubiger, der das Geld erhalten hat, muss jedoch von der Zahlungsunfähigkeit oder der drohenden Zahlungsunfähigkeit gewusst haben oder wissen müssen.
Davon ist in der Regel auszugehen, wenn der Vertragspartner seine Zahlungen eingestellt hat oder der Gläubiger von Umständen Kenntnis erhält, die auf eine Zahlungsunfähigkeit des Schuldners hindeuten. Allein die Tatsache, dass mit Verspätungen gezahlt wurde, reicht dazu jedoch nicht aus. Zahlungsengpässe in Gestalt von zögerlicher Zahlung über mehrere Wochen ist damit von diesem Sachverhalt nicht umfasst, sondern vielmehr verzögerte Zahlungen über mehrere Monate und der Fall, dass z.B. im Rahmen einer Stundungsvereinbarung Zahlungstermine nicht eingehalten wurden (vgl. dazu OLG Hamburg, Beschluss vom 07.10.2014, 9 U 61/14).
Ob die konkreten Umstände jedoch dafür sprechen, dass man von der Zahlungsunfähigkeit hat ausgehen müssen als Unternehmen, ist eine Einzelfallentscheidung.
Es empfiehlt sich daher, bei anhaltenden oder wiederkehrenden Zahlungsrückständen und Hinweisen des Vertragspartners, „man könne nicht zahlen“, oder vielleicht auch nur „man sei im Moment knapp bei Kasse“, die Solvenz des Vertragspartners genauer zu betrachten. Sollten Zweifel bestehen, ob sich der Vertragspartner in der Zahlungsunfähigkeit befindet, sollte gegebenenfalls Rechtsrat eingeholt werden, um eine Insolvenzanfechtung und die damit einhergehende Rückzahlung zu vermeiden.
Ab dem 11. Juni 2015 wird bereits im dritten Jahr „Kunst in der Kanzlei“ auch in diesem Jahr die Räume der Kanzlei als Bühne für bildende Kunst verwenden. Zu Gast ist dieses Jahr „The WIG“. Abgebildet werden in Form von Schwarz-Weiss-Portraits 80 Persönlichkeiten aus der Metropolregion Rhein-Neckar und ebenso viele schwarze Pagenkopfperücken. Die Werke von Annette Mück werden ab Juni 2015 bis Februar 2016 in unseren Räumen zu sehen sein.
THE WIG
Thomas-Armin Mathes und Thomas Mück, von TOM|CO. begaben sich für das Kunstprojekt THE WIG – metropol metamorphosen auf eine Zeitreise in die Vergangenheit.
In den 20er Jahren des vergangenen Jahrhunderts war der Pagenkopf die erste Kurzhaarfrisur für Frauen, die damals begannen, für ihre Rechte zu kämpfen, sich emanzipierten und aus gesellschaftlichen Konventionen ausbrachen. Bis heute ist er nie aus der Mode gekommen. Doch wie verändert es die Selbst- und Außenwahrnehmung des Trägers, was bleibt von einer Persönlichkeit, wenn Farbe und Schnitt der Haare immer identisch sind. Menschen aus der Metropolregion wurden gebeten, sich für ein Fotokunst-Projekt eine schwarze Perücke aufzusetzen.
80 Gesichter für den guten Zweck
Offensichtlich über einen längeren Zeitraum hat das Universitätsklinikum Mannheim Wirbelsäulenprothesen, sogenannte Cages, der Firma SBM (Science for BioMaterials, Frankreich) verbaut. VSZ Rechtsanwälte vertritt hier die Interessen von Patienten. Im Februar 2015 konnte der erste der Fälle erfolgreich mit einer fünfstelligen Schadensersatzleistung durch SBM abgeschlossen werden.
Im Rahmen einer Routinearbeit war es in Mannheimer Hafen zur Explosion eines Tankzuges gekommen. In Folge der Explosion war nahezu das gesamte Dach der Halle abgedeckt. Nur einem glücklichen Zufall war es zu verdanken, dass die Mitarbeiter überlebten und nicht auch in der Umgebung die Explosion weitere Kettenreaktionen in den vor Ort befindlichen Tanks mit sich gebracht hat. Trotz des entsprechenden Arbeitgeberprivilegs, das eigentlich dazu führt, dass Arbeitgeber kein Schmerzensgeld bei Betriebsunfällen bezahlen müssen, konnte im vorliegenden Fall für den Mandanten eine Schadensersatzleistung erreicht werden.
Die Staatsanwaltschaft Frankenthal hatte zum Amtsgericht Frankenthal den Mandanten von VSZ Rechtsanwälte angeklagt. Dieser sollte für den Tod eines seiner Patienten verantwortlich sein. Dies behauptete die Staatsanwaltschaft Frankenthal unter Bezugnahme auf ein Gutachten der Rechtsmedizin Mainz. Im Verfahren konnten die Aussagen der Rechtsmedizin Mainz, welche den Mandanten stark belasteten, entkräftet werden, so dass das Amtsgericht Frankenthal den Mandanten freigesprochen hat.
““Mit einer Neuinszenierung der bekanntesten Märchen der Gebrüder Grimm möchte ich bewusst auf die allgegenwärtige Thematik der Kindesmisshandlung aufmerksam machen, welche auf vielen Weisen vorkommen kann. Meine drei fotografisch festgehaltenen Märchen sind aus diesem Grunde nicht für Kinder, sondern für deren Eltern inszeniert worden. Urbane Landschaften und überspitzte Szenerien sollen uns verhelfen nicht zu vergessen, dass alle Kinder immer auf unseren Schutz angewiesen sind.””
EINLADUNG ZUR VERNISSAGE AM 10.04.2014
Sehr geehrte Damen und Herren, liebe „Freunde der Kanzlei“,
nach einem wunderbaren Start von „Kunst in der Kanzlei“ im letzten Jahr möchten wir auch in diesem Jahr die Räume der Kanzlei als Bühne für bildende Kunst verwenden. Die spannenden Fotografien von Frau Miriam Diaz Gómez mit Szenen auch aus Ludwigshafen werden ab März 2014 bis Februar 2015 in unseren Räumen zu sehen sein.
Zur Vernissage, mit der Künstlerin und einer Einführung durch Eleonore Hefner, Geschäftsführerin Kultur-Rhein-Neckar, am 10.4.2014 ab 18 Uhr möchten wir Sie herzlich einladen.
Mit freundlichen Grüßen
Schabbeck, Rechtsanwalt
Mitarbeiter – Schlüssel und Risiko zum Erfolg Ihres Unternehmens
Anwendbare steuerliche und rechtliche Tipps für Sie!
Es ist eine Binsenweisheit: Ein wesentlicher Faktor für den Erfolg Ihres Unternehmens sind Ihre Mitarbeiter. Ob Betriebsausflug, Zielvereinbarung, Coaching oder anderes – Alles ist gerne gesehene Motivation. Auch Lohnerhöhungen sind ein probates Mittel – aber: schon in niedrigen Gehaltsstufen kostet ein Euro mehr netto das Unternehmen oft zwei und was tun, wenn alles nicht mehr hilft? Das soll Thema eines Abends in entspannter Atmosphäre sein. Herr Steuerberater Eric Renner wird Ihnen zeigen, dass das Steuer- und Abgabenrecht einige Lücken vorhält in denen brutto = netto keine politische Vision sondern Wirklichkeit ist: Es geht um die Möglichkeiten des Sachbezugs, der nicht nur finanziell ein toller Anreiz ist – sondern „persönlicher“ als „nur“ Geld ist. Reichen alle Möglichkeiten der Motivation nicht mehr aus und sind die Leistungen des Mitarbeiters für das Unternehmen nicht mehr tragbar, dann zeigt Herr Rechtsanwalt Jan P. Schabbeck die Möglichkeiten der Kündigung des Low-Performers auf – auch wenn eigentlich Kündigungsschutz besteht. Nach und zwischen den Vorträgen besteht die Möglichkeit des Austauschs mit den Referenten und den weiteren Gästen. Im Anschluss laden wir zu einem kleinen Buffet. Dienstag, 12.11.2013 – Turmrestaurant im Ebertpark, Erzbergerstr. 69, 67036 Ludwigshafen www.turmrestaurant-ludwigshafen.de (Parken auf dem Parkplatz der Eberthalle auf der linken Seite möglich)
Der Ludwigshafener Künstler Günther Wilhelm stellt in unseren neu gestalteten Räumen der Kanzlei VSZ in der Ludwigstr. 73 seine aktuellen Werke aus. Die Vernissage war gut besucht, da sich Wilhelm-Fans wie auch Mandanten und Freunde der Kanzlei u.a. Bürgermeistermeister Wolfgang van Vliet die von der Kunst angetan waren, einfanden. Impressionen von Ludwigshafen in Photo- und Drucktechniken werden ausgestellt. Nach der Begrüßung durch den Gastgeber RA Jan Schabbeck, der betonte, daß er lange gesucht hatte, bis er einen Künstler gefunden hatte, der das gewünschte Thema „Ludwigshafen“ so trefflich umsetzte und ein ebenso starkes Bekenntnis zu seiner Heimatstadt ausdrückt wie die Ludwigshafener Anwälte, übernahm Frau Eleonore Hefner die Einführung ins Werk des Künstlers. Im Anschluss bestand Gelegenheit, bei guten Gesprächen sowie Speis & Trank die Werke zu betrachten, die in den Räumen der Kanzlei in der Ludwigstr. 73 noch bis Ende des Jahres ausgestellt bleiben.
10 Jahre mit Ihnen und für Sie – über die kontinuierliche Weiterentwicklung unserer Sozietät mitten in Ludwigshafen freuen wir uns sehr. Wir wollen uns dafür bei Ihnen bedanken und laden Sie herzlich ein zu einer kleinen Feier am 28. Mai. Es erwartet Sie ein Nachmittag in entspannter Atmosphäre mit Getränken, Snacks und anregenden Gesprächen zwischen Gästen und Künstlern. Sie haben die Gelegenheit unsere neuen Räumlichkeiten im ersten Obergeschoß der Ludwigstraße kennenzulernen. Wir bieten Ihnen außerdem einen exklusiven Blick auf die Werke des Ludwigshafener Fotokünstlers Günther Wilhelm. Wir freuen uns darauf, mit Ihnen auf das Jubiläum anzustoßen.