Ob überhaupt, wie viel und wie oft Cannabis während der Arbeitszeit konsumiert werden darf, kann ebenfalls der Arbeitgeber bestimmen.

Dem Arbeitgeber steht das sog. „Direktionsrecht“ zu. Das Direktionsrecht gibt dem Arbeitgeber die Möglichkeit, dem Arbeitnehmer genaue Anweisungen zu geben, wie, wann und wo er seine Arbeit zu erledigen hat. Das schließt die Anweisung, während der Arbeitszeit kein Cannabis zu rauchen, mit ein.

Die Grundlage des Direktionsrechts stellt der Arbeitsvertrag dar. Es ist so, dass sich aus dem Arbeitsvertrag die Pflicht ergibt, eine bestimmte Arbeit zu einer bestimmten Zeit zu erbringen. Für die erbrachte Arbeit erhält der Arbeitnehmer sein Gehalt, er erhält also eine Gegenleistung für die Arbeit. Eine genaue Vorgabe, wie der Arbeitnehmer seine Arbeit zu erledigen hat, enthält der Arbeitsvertrag nicht, das legt der Arbeitgeber selbst fest.

Aus dem Umstand, dass der Arbeitnehmer für seine Arbeit Geld erhält, folgt aber auch, dass der Arbeitnehmer alles zu unterlassen hat, was sich nachteilig auf seine Arbeitsleistung auswirken könnte, weil er eben für seine Arbeitsleistung bezahlt wird. Das kann beispielsweise bedeuten, dass der Arbeitnehmer nicht betrunken oder berauscht zur Arbeit erscheint und dort nur eingeschränkt ansprechbar ist oder seine Arbeit anderweitig selbstverschuldet nicht mehr erledigen kann.

Erscheint der Arbeitnehmer also beispielsweise völlig überdreht und berauscht durch Cannabis am Arbeitsplatz, wäre er nicht mehr im Stande, wie gewohnt zu arbeiten. Der Arbeitgeber würde in einem solchen Fall für Arbeit bezahlen, die er wegen des Cannabiskonsums nicht oder nur begrenzt gebrauchen kann.

Mehr zur Frage, ob der Arbeitnehmer beim Arbeiten von Zuhause (im sog. „Homeoffice“) kiffen darf, erfahren Sie im nächsten Artikel.

Posted
AuthorHolger Lehmann