Die Frage, ob Arbeitnehmer in Zukunft am Arbeitsplatz – beispielsweise in der Pause – Cannabis rauchen dürfen, beantwortet die neue Gesetzeslage nicht ausdrücklich.
Das bedeutet aber nicht automatisch, dass der Konsum von Cannabis am Arbeitsplatz erlaubt wäre! Einerseits ist zu berücksichtigen, dass das neue Gesetz genaue Angaben macht, wo Cannabis konsumiert werden darf und wo nicht. So ist beispielsweise der Cannabiskonsum im näheren Umkreis von Schulen nicht erlaubt. Zu den Umkreisen von Schulen gibt es sogar Karten, bei denen die Regionen farblich gekennzeichnet sind, in denen kein Cannabis konsumiert werden darf. Das bedeutet, dass Arbeitnehmer, die in diesem näheren Umkreis arbeiten, oder selbst in einer Schule arbeiten, schon nach der gesetzlichen Regelung nicht am Arbeitsplatz Cannabis konsumieren dürfen.
Auf der anderen Seite ist zu berücksichtigen, dass dem Arbeitgeber das sog. „Hausrecht“ zusteht. Dies bedeutet, dass der Arbeitgeber im Rahmen des gesetzlich Erlaubten selbst bestimmen darf, ob beispielsweise auf dem Betriebsgelände Alkohol oder Drogen konsumiert werden dürfen. Der Arbeitgeber darf also bestimmen, dass im Betrieb oder auf dem Betriebsgelände kein Cannabis konsumiert werden darf. Der Arbeitnehmer muss einem solchen Verbot dann Folge leisten.
Verstößt ein Arbeitnehmer gegen ein solches Verbot des Arbeitgebers, kein Cannabis auf dem Betriebsgelände zu konsumieren, könnte das erhebliche arbeitsrechtliche Folgen nach sich ziehen, die über eine Abmahnung bis hin zu einer fristlosen Kündigung des Arbeitsverhältnisses reichen könnten.
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