Schmerzensgeld | Haushaltsführungsschaden | Eigene Ansprüche der Angehörigen | Schockschaden | Hinterbliebenengeld | Unterhaltsschaden | Haushaltsführungsschaden für Leistungen des Getöteten als Verdienstausfall | Beerdigungskosten

+6,2 %

Verkehrstote
1. Halbjahr 2017

Seit Jahren ist die Zahl der Verkehrstoten in Deutschland eigentlich rückläufig, aber in den ersten sechs Monaten dieses Jahres gab es einen unerwarteten Anstieg. Von Januar bis Ende Juni starben nach Angaben des Statistischen Bundesamts insgesamt 1536 Menschen bei Unfällen auf deutschen Straßen. Das waren 90 Menschen, bzw. 6,2 Prozent mehr als im ersten Halbjahr 2016.

Es ist zu hoffen, dass es sich hier nur um einen Sondereffekt in diesem Jahr handelt, denn an sich ist der langfristige Trend beeindruckend Noch 1991 gab es 11.300 Verkehrstote in Deutschland (^=19,7 Verkehrstote je Milliarde Kilometer), 2003 noch 6613 Tote (^= 9,7/Milliarde Km) und 2016 insgesamt 3.206 (^= 4,2/Milliarde Km).

Im Detail fällt auf, dass 2017 vor allem mehr Motorradfahrer (+20, 7%), Fahrradfahrer (+12,8 %) sowie LKW-Fahrer (+30%) getötet wurden, wohingegen Fußgänger deutlich seltener betroffen waren (-13,5 %).

AdobeStock_37956518.jpeg

Immer noch sterben mithin mehr als acht Personen an jedem Tag im deutschen Straßenverkehr.

Neben der Trauer stellen sich für die Hinterbliebenen irgendwann auch materielle Fragen, die ihnen ein entsprechend spezialisierter Rechtsanwalt beantworten kann.

Welche Ansprüche haben die Angehörigen bei Todesfällen?

Vererbte Ansprüche des Getöteten

Schmerzensgeld

Wenn der Getötete nicht bereits unmittelbar in der Sekunde des Unfalls verstirbt, hat er noch Schmerzensgeldansprüche und einen sogenannten Haushaltsführungsschaden erworben, die grundsätzlich vererbbar sind und von den Erben geltend gemacht werden können.

Bei dem Schmerzensgeld kommt es im Wesentlichen darauf an, wie lange derjenige zwischen Unfall und Tod leiden musste und ob ihm seine Lage bewusst werden konnte oder nicht.

Die hierzu ausgeurteilten Beträge sind sehr vom Einzelfall abhängig, aber aus Anwaltsicht oftmals erschreckend niedrig angesetzt.

Haushaltsführungsschaden

Soweit der Getötete wegen des Unfalls im Zeitraum bis zum Tod nicht seiner üblichen Haushaltsführung nachkommen konnte, erleidet er einen entsprechenden Schaden. Soweit er die Haushaltsführung zugunsten seiner Angehörigen nicht mehr ausüben konnte, handelt es sich indes um deren Schaden, siehe unten.

Eigene Ansprüche der Angehörigen

Vom Grundsatz her haben andere Personen als das Unfallopfer selbst keine Ansprüche. Es gibt aber einige Ausnahmen.

Schmerzensgeld

Für den Verlust eines geliebten Menschen und die damit verbundene Trauer gibt es in Deutschland grundsätzlich kein Schmerzensgeld. Ein sogenanntes Angehörigenschmerzensgeld wird politisch gelegentlich diskutiert, die Rechtsprechung geht allerdings davon aus, dass es sich um ein allgemeines Lebensrisiko handelt.

AdobeStock_115534855.jpeg

Schockschaden

Etwas anderes gilt nur für den „Schockschaden“, den jemand erleidet, der unmittelbar selbst den Unfall und den Tod eines nahen Angehörigen erleben muss. In diesem Fall besteht ein eigener Anspruch auf Zahlung eines angemessenen Schmerzensgeldes, wenn sich eine eigene gesundheitliche Beeinträchtigung als Unfallfolge medizinisch nachweisen lässt.

Neu: Hinterbliebenengeld

In diesem Jahr hat es zudem eine gesetzliche Neuregelung gegeben, das sogenannte Hinterbliebenengeld. Wer durch einen Unfall oder eine Straftat einen nahestehenden Menschen verliert, soll künftig eine Entschädigung für sein seelisches Leid verlangen können. Der Bundestag beschloss am 18.05.2017 die Einführung eines Anspruches auf Hinterbliebenengeld. Diesen sollen enge Verwandte wie Ehegatten oder Kinder geltend machen können, aber auch andere, die dem Getöteten besonders nahestanden - etwa Partner ohne Trauschein.

Da der Gesetzgeber sich entschieden hat, keine konkrete Entschädigungssumme zu benennen, wird die Bemessung vor Gericht erstritten werden müssen. Der Bundestag geht hierbei im Ansatz von 10.000,00 € aus, die das Bundesjustizministerium als bislang durchschnittlich zuerkannten Schockschaden ermittelt hat.

Danach können die Ansprüche auf Entschädigung auf das Bürgerliche Gesetzbuch, das Arzneimittelgesetz, das Gentechnikgesetz, das Produkthaftungsgesetz, das Umwelthaftungsgesetz, das Atomgesetz, das Straßenverkehrsgesetz und das Haftpflichtgesetz angewandt werden.

Dieses Gesetz ist seit dem 18.07.2017 in Kraft, sodass Ansprüche nun geltend gemacht werden können für alle Unfälle ab dem 23.07.2017.

Dies betrifft nicht nur Opfer des Straßenverkehrs, sondern auch Opfer medizinischer Fehlbehandlung, und von Tötungsdelikten.

Wichtig ist hierbei auch: Dieser Anspruch besteht für alle nahen Angehörigen. Diese müssen nicht Erben sein, im Gegensatz zu den Ansprüchen oben.

Unterhaltsschaden

War der Getötete gesetzlich zum Unterhalt verpflichtet, dann haben die Hinterbliebenen einen Anspruch auf Zahlung des Unterhaltsschadens. Dessen Berechnung ist individuell durchzuführen und im Einzelfall sehr aufwendig.

Haushaltsführungsschaden für Leistungen des Getöteten als Verdienstausfall

Dieser Schaden ist Teil des vorgenannten Unterhaltsschadens, soweit die Haushaltsführung im Rahmen der gesetzlichen Unterhaltspflicht für die Angehörigen erfolgte.

AdobeStock_38294611.jpeg

Beerdigungskosten

Auch die Kosten einer angemessenen, dem vorherigen Lebensstandard entsprechenden Beerdigung sind zu erstatten. Hierzu zählen unter anderem:  Kosten einer Einzelgrabstätte, Erstbepflanzung, Bestattungsfeier (Gottesdienst, Bewirtung) und Beerdigungsakt (Sargträger, Aushub der Grabstätte etc.) bzw. Kosten der Einäscherung sowie Blumenschmuck für die Trauerfeier und Beerdigung, die Todesanzeige und Danksagung. Nicht erstattet werden die nachfolgenden Erhaltungsaufwendungen für die Grabstätte (=Pflege und Instandhaltung der Grabstätte)und die Kosten der Errichtung eines Mehrpersonengrabes. Der Anspruch steht demjenigen zu, der kraft Gesetzes für die Beerdigungskosten aufzukommen hat. Dies kann der Erbe sein, nach Landesgesetz gibt es hierzu aber auch einige Ausnahmen.

Wegen konkreter Fragen zu den einzelnen genannten Themen kann gern jederzeit ein Termin zur Klärung und Erörterung vereinbart werden.


Download.jpg

KARSTEN MÜHLSTEPH

PARTNER VON VSZ RECHTSANWÄLTEN
RECHTSANWALT
FACHANWALT FÜR VERKEHRSRECHT

Telefon 0621-571812
muehlsteph@ra-vsz.de

Mehr Informationen zu Karsten Mühlsteph