Sie haben von Ihrem Arbeitgeber eine Kündigung erhalten und wissen nicht, was jetzt zu tun ist?

Ist Kündigung gleich Kündigung?

Zunächst einmal sollten Sie tief Luft holen und sich sammeln. Schreiben Sie sich sofort das Datum auf, an dem Sie die Kündigung erhalten haben, da das Datum sehr wichtig für die weiteren Schritte ist! Anschließend sollten Sie sich die Kündigung genau ansehen, denn bereits bei der äußeren Form passieren in der Praxis oftmals Fehler.

Eine Kündigung muss beispielsweise schriftlich erfolgen, um überhaupt wirksam zu sein. „Schriftlich“ bedeutet hier tatsächlich ein klassisches Schreiben auf Papier, das unterschrieben sein muss. Es zählen also gerade keine E-Mails, WhatsApp-Nachrichten, Sprachnachrichten oder mündlich ausgesprochenen Kündigungen dazu. Sollte die Kündigung also nicht schriftlich erfolgt sein, ist das für Sie schon einmal eine sehr gute Ausgangsbasis.

Die Kündigung auf Papier muss auch unterschrieben sein – und zwar von der richtigen Person! Auch hier gibt es häufig Fehler. Ob jemand in Ihrem Betrieb eine Kündigung unterschreiben darf oder nicht, entscheidet sich grundsätzlich daran, ob er selbstständig Mitarbeiter entlassen darf. Das ist beim „obersten Boss“ mit Sicherheit der Fall, aber beim einfachen Kollegen eher unwahrscheinlich. Wenn die Kündigung von einer Person unterschrieben wurde, die nicht selbst Mitarbeiter einstellen und entlassen kann, ist sie ebenfalls nicht wirksam. Für den Fall, dass Sie sich nicht sicher sind, ob die Person, die die Kündigung unterschrieben hat, das auch tatsächlich durfte, empfiehlt es sich, die Kündigung schriftlich – also auch wieder unterschrieben auf Papier – wegen fehlender Vollmachtsurkunde zurückzuweisen. Das muss allerdings sehr schnell passieren!

Wie schnell muss ich handeln?

In jedem Fall sollten Sie umgehend einen Anwalt kontaktieren, sobald Sie eine Kündigung erhalten haben, um keine Nachteile befürchten zu müssen. Denn: Auch eine fehlerhafte Kündigung wird wirksam, wenn Sie sich nicht gegen diese wehren! Der Anwalt wird deshalb für Sie schnellstmöglich Klage gegen die Kündigung erheben. Das Gesetz räumt Ihnen für eine sogenannte „Kündigungsschutzklage“ eine Zeitspanne von drei Wochen ab Erhalt der Kündigung ein. Dies klingt auf den ersten Blick nach viel Zeit, wenn Sie allerdings einen Anwalt kontaktieren und von diesem umfassend beraten werden wollen, dieser Ihnen das weitere Vorgehen schildern und Ihnen ein Stück weit Sicherheit und Zuversicht geben soll, vergehen drei Wochen wie im Flug.

Achtung:

Sollte die Zeitspanne von drei Wochen ablaufen, ohne dass Sie sich zuvor mit einer Klage an das Arbeitsgericht gewandt haben, dann ist Ihr Job verloren! Denn dann ist die Kündigung wirksam, egal aus welchem Grund sie ausgesprochen worden ist. Dies gilt allerdings nur, wenn es sich dabei um eine „echte“ Kündigung handelt, also ein unterschriebenes Kündigungsschreiben auf Papier. Für mündliche Kündigungen oder Kündigungen per WhatsApp oder E-Mail gilt die Zeitspanne von drei Wochen nicht.

Sie können grundsätzlich selbst Klage beim Arbeitsgericht erheben. Achtung: Als eingereicht gilt die Klage aber erst, wenn sie im Briefkasten des Gerichts gelandet ist. Schieben Sie es also nicht auf die lange Bank!

Wie geht es jetzt weiter?

Die Klage ist nur der erste Schritt, an den sich das eigentliche Verfahren vor dem Arbeitsgericht anschließt. In diesem Verfahren werden Sie sich mit den Kündigungsgründen, die Ihr Arbeitgeber Ihnen vorwirft, auseinandersetzen müssen. Dies ist eine sehr anspannende und emotionale Drucksituation, bei der ehemalige Kollegen, ja vielleicht sogar Freunde, nun zu Ihren schlimmsten Feinden werden, die kein gutes Wort mehr an Ihnen oder Ihrer Arbeit lassen. Hier kommt es häufig vor, dass die Kollegen, mit denen Sie vor kurzem noch fröhlich Ihre Mittagspause verbracht haben, Sie nun als faul oder unzuverlässig bezeichnen.

Noch dazu müssen Sie während des Verfahrens die Anforderungen, die das Arbeitsgericht an Sie stellt, beachten und erfüllen. Auch hierfür gibt Ihnen das Arbeitsgericht regelmäßig nur eine bestimmte Zeitspanne, um die Anforderungen – beispielsweise die Antwort auf ein Schreiben der Gegenseite oder die Vorlage von Unterlagen – zu erfüllen. Aus diesem Grunde empfiehlt es sich, dass Sie sich schnellstmöglich einen Anwalt suchen, der neben seinen fachlichen Qualitäten auch menschlich mit Ihnen auf einer Wellenlänge ist, damit Sie sich dort verstanden und gut aufgehoben fühlen.

Hierfür steht Ihnen das erfahrene Team der VSZ Rechtsanwälte Schabbeck und Partner mbB mit Rat und Tat zur Seite. Kontaktieren Sie uns gerne telefonisch unter 0621 | 571811 oder über unser Kontaktformular auf der Homepage unter dem Menüpunkt „Kontakt“.