In einem für Arbeitnehmer interessanten Urteil  aus dem Juli dieses Jahres (BFH 6. Senat, VI R 46/14) beschäftigte sich der  Bundesfinanzhof mit einer Feier, die als Werbungskosten geltend gemacht wurden. 

Zum Fall: Der angestellte Steuerberater feierte anlässlich seines dreißigsten Geburtstages und der bestandenen Steuerberaterprüfung in größerem Rahmen mit Arbeitskollegen, Verwandten und Bekannten. Im Rahmen der Einkommenssteuererklärung wollte der junge Steuerberater nun die Feier anteilig als Werbungskosten geltend machen. Dabei teilte er die Gesamtkosten durch die Anzahl der Köpfe der geladenen Gäste, wobei 46 der Personen als Geschäftsleitung und Berufskollegen dem beruflichen Bereich zugeordnet wurden und 53 Personen dem Privatbereich. Die Kosten, die auf die Kollegen entfielen, machte er sodann als Werbungskosten bei den Einkünften aus nichtselbständiger Tätigkeit geltend. 
Das Finanzgericht hatte in dieser Sache die Geltendmachung als Werbungskosten abgelehnt mit der Begründung, die Feier sei privater Natur gewesen. Für Feiern, die ausschließlich oder überwiegend dem privaten Lebensbereich zuzuordnen sind, ist eine steuerliche Geltendmachung ausgeschlossen. 

Der Bundesfinanzhof hob das Urteil des Finanzgerichtes auf und verwies es zur erneuten Entscheidung zurück. Der Senat weist in seiner Entscheidung darauf hin, dass grundsätzlich allein der Anlass einer Feier nicht entscheidend für die Einordnung sein kann, ob die Aufwendungen beruflich oder privat veranlasst sind. Vielmehr müsse hier eine Prüfung der Gesamtumstände erfolgen. Zum Beispiel ist dabei von erheblicher Bedeutung, wer als Gastgeber auftritt, wer die Gästeliste bestimmt, ob es sich bei den Gästen um Kollegen, Geschäftsfreunde oder Mitarbeiter handelt, ob alle Kollegen (abstrakt nach berufsbezogenen Kriterien) oder nur ganz bestimmte einzelne eingeladen werden, an welchem Ort die Feier stattfindet und ob die Kosten dafür im Rahmen vergleichbarer betrieblicher Veranstaltungen liegen. Sind Aufwendungen für eine Feier durch die Mischung der Gäste sowohl dem privaten als auch dem beruflichen Umfeld zuzuordnen, so muss eine Aufteilung der Kosten anteilig nach Gästen vorgenommen werden. 

Jedenfalls sei das Finanzgericht fälschlicherweise davon ausgegangen, so das Urteil des Bundesfinanzhofes, dass die Zulassung zum Steuerberater eher ein privates als ein berufliches Ereignis darstelle. Hier müsse eine differenzierte Betrachtung aller Kriterien vorgenommen werden.

Es empfiehlt sich daher, bei derartigen Feiern, die zumindest teilweise der beruflichen Tätigkeit zugeordnet werden können, eine genaue Prüfung der steuerlichen Absetzbarkeit vorzunehmen und sich bereits im Vorfeld hierzu einige Gedanken bei der Einladung und der Ausgestaltung zu machen.


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AuthorJan Schabbeck
 

VSZ Rechtsanwälte veröffentlicht gemeinsam mit dem Herrn Dipl. Pflegewirt Thorsten Müller in „die Pflegezeitschrift“ 2015, Seite 370 eine Rezession zur Entscheidung des Landgerichts Görlitz, Az.: 1 O 453/13: „Die omnipräsente Pflegekraft“
Gegenstand der Entscheidung war ein Sturz, den eine damals 84-jährige Altenheimbewohnerin hinnehmen musste, als sie von einer FSJlerin zum Mittagstisch geführt wurde. Das Landgericht Görlitz gab der klagenden Krankenkasse recht und verurteilte die Pflegerin zur Zahlung von 7.000,00 €. In der danach folgenden Diskussion zum Urteil war teilweise davon ausgegangen worden, dass diese Entscheidung das „Ende des freiwilligen sozialen Jahres sei“. Die Rezension von Schabbeck und Müller zeigt auf, dass die Entscheidung eine korrekte Fortschreibung der Regelung zur Beweislast im Punkte des Organisationsverschuldens ist und natürlich das „Ende des freiwilligen sozialen Jahres“ wegen dieser Entscheidung nicht zu befürchten ist.

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