Rechtsanwalt Schabbeck referiert zu
Datenschutz in der Medizin-Praxis und Klinik
Jan Schabbeck, RA Ludwigshafen
Rechtsanwalt Schabbeck referiert zu
Datenschutz in der Medizin-Praxis und Klinik
Jan Schabbeck, RA Ludwigshafen
Rechtsanwalt Schabbeck referiert zu Arzthaftung in Praxis und Klinik – Fallbesprechungen
Jan Schabbeck, RA Ludwigshafen
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Rechtsanwalt Schabbeck stellt dar, welche rechtlichen Aspekte er im Zusammenhang mit der neuen Telematik seitens der KV sieht und weist darauf hin, dass ggf. auch ein Blick über den Tellerrand notwendig ist. Dabei weist er insbesondere auf die beiden Themenbereiche Datenschutz und haftungsrechtliche Aspekte hin.
“Seit dem Eid des Hippokrates sei Datenschutz in Form der ärztlichen Schweigepflicht anerkanntermaßen ein wichtiger Aspekt der Tätigkeit. ”
Bezüglich des Datenschutzes stellte Schabbeck zunächst klar, dass Mediziner grundsätzlich die Erfinder des Datenschutzes seien. Seit dem Eid des Hippokrates sei Datenschutz in Form der ärztlichen Schweigepflicht anerkanntermaßen ein wichtiger Aspekt der Tätigkeit. Rechtliche Probleme entstünden im hier vorliegenden Kontext vor allem dann, wenn mehrere Ärzte zusammenarbeiten, die nicht in der gleichen Einrichtung tätig sind.
Dies, so Schabbeck, sei immer wieder ein Grund für rechtliche Auseinandersetzungen. Während einiges dafür spricht, dass durch das Verhalten der Patienten oder auch die Berufsordnung der Ärzte eine Entbindung von der Schweigepflicht dahingehend bestehen könnte, dass Ärzte anderen Ärzten gegenüber durchaus Erkenntnisse austauschen könnten, so steht dem jedenfalls der § 73 Abs. 1 b SGB V entgegen, wonach in der Kommunikation zwischen Hausärzten und anderen Leistungserbringern immer ausdrückliche Zustimmung notwendig sei. Wie und in welchem Rahmen diese einzuholen ist, war Inhalt der weiteren Ausführungen des Medizinrechtlers.
Konkret auf die neuen Elemente des Notfalldatenmanagements, der elektronischen Medikamentation und der Kommunikation im Gesundheitswesen (KIM) angewandt, würden die vorliegenden Grundsätze dazu führen, dass die Erfassung und Speicherung sowie der Zugriff auf die Daten der Zustimmung bedürfen. Allerdings kann im Notfalldatenmanagement immer auf die Daten zugegriffen werden, es sei denn, was der absolute Ausnahmefall ist, ein Patient hat dem ausdrücklich widersprochen.
Etwas problematischer sah Schabbeck die Möglichkeit der neuen Kommunikation im Gesundheitswesen (KIM). Nach seiner Auffassung verpflichtet die Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) dazu, den sichersten Weg der Kommunikation zu verwenden. KIM sei insofern nach den Vorstellungen des Gesetzgebers sicherer als verschlüsselte E-Mails, sodass der neuen Kommunikationsmöglichkeit der Vorrang gegeben werden dürfte. Eine Versendung auch verschlüsselter E-Mails könnte insofern nach Auffassung von Schabbeck künftig zu Schwierigkeiten mit dem Datenschutz führen.
Bezüglich der elektronischen Patientenakte und der Möglichkeit des Einblicks des Arztes in die Dokumentation des Patienten wies Schabbeck darauf hin, dass die DSVGO grundsätzlich zur Datensparsamkeit anhält. Dies führt dazu, dass die vollständige Übernahme von Patientenakten, die der Patient zur Verfügung stellt, in die eigene EDV nicht zulässig ist. Da aber insofern eine Übernahme von Patientendaten in die eigene EDV zumindest dann notwendig würde, wenn die Weiterbehandlung darauf basieren würde, wies Schabbeck auf ein Dilemma hin. Hier müssten die Daten gefiltert in die eigene Akte übernommen werden. Grund für die Filterungsvorschrift ist wiederum der Grundsatz der Datensparsamkeit. Grund für die Notwendigkeit der Speicherung in der eigenen EDV sind einerseits die Vorschriften zur Patientendokumentation und insbesondere die Problematik der Beweislastumkehr bei Behandlungsfehlern bei nicht ausreichender Dokumentation. Im Zweifel müsse der Arzt auch ohne die Möglichkeit der elektronischen Patientenakte nachweisen, dass die entsprechende Dokumentation vorlag.
Zum Themenbereich Haftung führte Schabbeck aus, dass eine Verletzung der fachlichen Standards schon einen Behandlungsfehler darstellen. Dabei würde der fachliche Standard durch den Bundesgerichtshof so definiert, dass es sich hierbei um Behandlungen handele, die von einem gewissenhaften und aufmerksamen Maß aus berufsfachlicher Sicht des eigenen Fachbereichs vorausgesetzt und erwartet werden können. Mit anderen Worten: was man vom ordentlich arbeitenden Kollegen erwartet, das ist der fachliche Standard.
“[...] was man vom ordentlich arbeitenden Kollegen erwartet, das ist der fachliche Standard.”
Im Zusammenhang mit der Telematik würde sich also die Frage stellen, ob die Anwendung der Telematik zum Standard der Medizin gehören würde. Wäre dies zu bejahen, so wäre eine Nichtanwendung der Telematik ein Verstoß gegen den ärztlichen Standard. Dies würde in der Folge dazu führen, dass der Patient ggf. auch über die Anwendung der Telematik zu informieren wäre, also hier eine Aufklärungsverpflichtung bestünde.
Schabbeck diskutierte in der Folge die Frage der Standardverletzung im Zusammenhang mit den Notfalldaten und dem Medikamentenplan und kam insofern zum Ergebnis, dass beim Facharzt jedenfalls dann, wenn sich ein spezifisches, aus seinem Behandlungsbereich resultierendes besonderes Risiko für Wechselwirkungen von Medikamenten oder für Besonderheiten bei der Notfallbehandlung ergibt, der Arzt aktiv auf den Patienten zugehen und den Patienten darüber aufklären müsse, dass die entsprechende Behandlungsmöglichkeit existiert.
Bei der elektronischen Patientenakte sah Schabbeck diese Verpflichtung der Ärzte deshalb weniger dringend, weil zumindest hier dem Gesetzgeber in diesem Zusammenhang vorschwebte, dass die elektronische Patientenakte öffentlich bekannt gemacht werden sollte und so davon auszugehen wäre, dass Patienten nicht aktiv über die Möglichkeit aufgeklärt werden müssen.
Zudem sei auch der medizinische Vorteil hier zwar grundsätzlich offensichtlich, allerdings nicht so spezifisch wie bei den Notfalldaten und dem Medikamentenplan. Daher sei die Aufklärung grundsätzlich nicht notwendig, allerdings sah Schabbeck auch hier eine Ausnahme. Für den Fall, dass der Patient eben von der Verwendung der elektronischen Patientenakte im besonderen Maße profitieren könnte, sei dies so zu sehen wie bei den Notfalldaten und dem Medikamentenplan. Hierzu zitierte Schabbeck das Beispiel, dass gesundheitlich belastende Untersuchungen dokumentiert und in die elektronische Patientenakte übernommen werden sollten, um doppelte Untersuchungen zu vermeiden.
Allgemein wies Schabbeck im Zusammenhang mit der Speicherung der Daten noch auf ein weiteres Problem hin. Seiner Erfahrung nach verhalte es sich häufig so, dass jeder niedergelassene Arzt über die Jahre seine eigene Art und Weise der Dokumentation entwickelt hat. Wenn die Akten nach außen gehen würden, würden sie typischerweise nochmals geprüft. Wenn dies durch die elektronische Verarbeitung nicht mehr auf den ersten Blick offensichtlich ist, steigt das Risiko, dass der Datenschutz quasi „übersehen wird“. Dank des Vertrauensgrundsatzes darf sich ein Arzt sich hierbei in der Regel darauf verlassen, dass ihm überlassene Daten zurecht überlassen wurden. Im Falle eines Verstoßes wäre also meist der Weitergebende verantwortlich und nicht der Empfangende. Das Haftungsrisiko läge dann auch im Fall einer Falschbehandlung unter bestimmten Umständen bei demjenigen, der diese durch seinen Datenschutzverstoß zu verantworten hat.
Zusammenfassend wies Schabbeck darauf hin, dass die weitere Öffnung des deutschen Gesundheitswesens für die Verwendung von Datenübertragung dringend notwendig sei. Schabbeck wies allerdings auch darauf hin, dass übereifrige Ziele kaum zu erreichenden Standards ggf. wie schon in der Vergangenheit dazu führen könnten, dass letztlich weniger passieren würde als technisch möglich sei. Auch die Einführung der selektiven Patientenakte bezeichnete der Fachmann als „ambitioniert“. Schabbeck unterstrich nochmals, dass seiner Ansicht nach sowohl die Datenschutzprobleme als auch die haftungsrechtlichen Schwierigkeiten aus rechtlicher Sicht beherrschbar sind.
Dipl.-Pflegewirt Thorsten Müller und Jan Schabbeck, Fachanwalt für Medizinrecht beim MTD-Verlag.
(MTD 05/2017) Neue Entscheidungen des Bundesgerichtshofes machen es klar: Bei einer unzulässigen Zusammenarbeit zwischen Sanitätshaus und Arzt oder Krankenhaus droht auch die Bestrafung der Beteiligten wegen Betruges oder Untreue.
Dies birgt nach Auffassung der Autoren deutlich größere Risiken als die neuen Paragrafen des Antikorruptionsgesetzes.
Hoffnung keimte auf als die ersten Veranstaltungen 2015 die „neue GoÄ“ vorstellen wollten. Endlich sollte – nach der letzten umfassenden Reform vom 18. Dezember 1995 – die GoÄ neu gefasst werden und so (nicht nur) den Fortschritt der Medizin der letzten drei Jahrzehnte abbilden. Leider scheiterte die Reform durch die Differenzen zwischen privater Versicherungswirtschaft und Bundesärztekammer. Nach Auffassung der Bundesärztekammer besteht keine Chance mehr auf eine Verabschiedung noch in dieser Legislaturperiode. Zumindest bis dann in der neuen Periode der Prozess wieder angestoßen wird bleibt zunächst einmal alles beim Alten. Es bleibt damit die Erkenntnis, dass die GoÄ nicht alle anstehenden Verfahren abbilden kann und für diese in den vorhandenen Positionen eine vergleichbare Gebührenposition gesucht, gefunden und analog angewendet werden muss.
Letzteres kann ein langer Prozess werden. Weigert sich die private Krankenkasse, dem Patienten die Rechnung zu erstatten, die der Arzt analog gestellt hat, so entsteht zusätzlich noch die ärgerliche Situation für den Arzt, dass er gegen seinen Patienten selbst vorgehen muss und nur im Ausnahmefall die Krankenversicherung direkt angehen kann. Dieser Situation kann der Arzt versuchen zu entgehen, indem er vorschlägt, § 86 und § 194 Abs. 2 Versicherungsvertragsgesetz anzuwenden. In diesen Fällen tritt die private Krankenkasse in Vorlage und der Streit wird dann zwischen den tatsächlichen Kontrahenten – der privaten Krankenkasse und dem Arzt – ausgefochten. In der Regel wird die private Krankenkasse das nicht wollen. Ein Hinweis auf die Möglichkeit gegenüber dem Patienten, der dann seine private Krankenkasse insoweit anfragt, kann sicherlich in einigen Fällen helfen.
Kommt dieser Weg nicht in Betracht, so steht der Arzt vor der Entscheidung, ob er seinen Patienten verklagen will. Manche Patienten werden dafür Verständnis haben – viele aber auch nicht. Es kommt hinzu, dass die Rechnung tatsächlich „nur“ um den Wert der A652 gekürzt wird, also bei einem 2,3er Satz um 59,66 €. Bei dieser Summe erscheint der Aufwand zu hoch, um tatsächlich streitig in ein Verfahren gegen den eigenen Patienten einzusteigen.
Dabei ist die Sache rechtlich klar – soweit dies in diesem Bereich möglich ist. Insoweit ist durch § 6 Abs. 2 GoÄ die sogenannte „Analogabrechnung“ (oder auch Analogbewertung) vorgesehen. Die Bildung entsprechender Analogien liegt im Kontext der Konkretisierung der Norm in der Verantwortung des jeweiligen Arztes. Grundsätzlich wird dies in einem Prozess mittels Sachverständigengutachten ermittelt. Allerdings gibt es Fälle, in denen das Ergebnis im Wesentlichen bezüglich der Analogabrechnung feststehen dürfte. Denn insoweit besteht für die A652 eine klare Empfehlung der Bundesärztekammer. Nach diesem Beschluss ist die analoge Abrechnung der pedographischen Druckverteilungsmessung berechenbar mit Nr. 652 GOÄ analog. Wörtlich heißt es im Beschluss des Ausschusses "Gebührenordnung" der Bundesärztekammer veröffentlicht in: Deutsches Ärzteblatt 96, Heft 36 (10.09.1999), Seite A-2242 - A-2244:
“Der „Beschluss bezieht sich auf das Verfahren der Abnahme sehr vieler (etwa 1000) Messpunkte während des Laufens über Druckmessfolien und rechnerische Aufarbeitung zu einem farbcodierten Druckbild zur Herstellung eines optimal druckentlastenden Schuhs je Sitzung, auch für die Untersuchung beider Füße, nur einmal berechenbar.“”
Dies ist zwar nicht verbindlich, allerdings ist die Objektivität der Beschlüsse der Bundesärztekammer anerkannt (Uleer/Miebach/Patt „Abrechnung von Arzt- und Krankenhausleistungen“, 2006, § 6 GOÄ Rn. 4; Spickhoff in Spickhoff “Medizinrecht”, 2014, GOÄ § 6 Rn. 3-8, beck-online). Entsprechend übernimmt auch die Kommentarliteratur diese Interpretation der.
Dies dürfte der wesentliche Grund sein, dass die privaten Kassen sich in der Regel sehr schnell von der Einwendung entfernen, die Abrechnung nach A652 GoÄ wäre grundsätzlich nicht für die pedographischen Druckverteilungsmessung geeignet. Vielmehr ziehen sich die Kassen, sobald sie feststellen, dass der Arzt nachfasst, auf Einwendungen zurück, die sich entweder auf die medizinische Notwendigkeit beziehen oder schlichtweg einwenden, die Untersuchung entspreche nicht dem Aufwand, den die Bundesärztekammer verlange. Beides Einwände die im Streit mit privaten Krankenkassen mehr als bekannt sind.
Richtig ist insoweit, dass es nicht Zweck eines Krankenversicherungsvertrages ist, Leistungen für subjektiv wünschenswerte, objektiv zur Behandlung einer Krankheit aber nicht erforderliche Maßnahmen, zu erbringen. Zu knapp darf dies aber auch nicht gesehen werden. Nach gefestigter Rechtsprechung ist eine Heilbehandlung medizinisch notwendig, wenn es nach den objektiven medizinischen Befunden und wissenschaftlichen Erkenntnissen zum Zeitpunkt der Behandlung vertretbar war, sie als medizinisch notwendig anzusehen. Vertretbar ist die medizinische Notwendigkeit einer Heilbehandlung, wenn sie sowohl in begründeter und nachvollziehbarer wie fundierter Vorgehensweise das zugrunde liegende Leiden diagnostisch hinreichend erfasst und eine ihm adäquate, geeignete Therapie anwendet (z.B. BGH, Beschl. v. 17. 12. 2014 – IV ZR 399/13). Der Arzt hat hier also eine gute Stellung.
Daneben bleibt die Dokumentation der Leistung natürlich das A und O. Sowohl die korrekte Einrichtung der Messanlage wie auch die Durchführung der Messung und natürlich die medizinische Notwendigkeit sind zu dokumentieren. Dabei ist es allerdings nicht notwendig, bei jeder Messung vollumfänglich die Messung darzustellen. Wenn in einer Bezugsunterlage der Messplatz dargestellt ist, so reicht dies aus.
Abschließend gilt: Wehret den Anfängen! Die praktische Erfahrung zeigt: wer seine Rechnung grundsätzlich konsequent verfolgt, der wird weniger leicht „Opfer“ von zeitfressenden und unnötigen Rückfragen.
Rechtsanwalt Schabbeck wird am 12.10.2016 in einer nicht öffentlichen Veranstaltung zum Thema „Medizinrecht 2016“ sprechen. Die Themen werden dabei die neuen Vorschriften zur Antikorruption im Strafgesetzbuch sein, daneben wird Rechtsanwalt Schabbeck über die aktuellen Entscheidungen des BSG zur Frage der Übertragung von Zulassungen auf medizinische Versorgungszentren und der Problematik der Scheinselbstständigkeit im Krankenhaus beim freien Mitarbeiter sprechen.