Kündigung erhalten – was jetzt? Sie haben von Ihrem Arbeitgeber eine Kündigung erhalten und wissen nicht, was jetzt zu tun ist? Ist Kündigung gleich Kündigung? Zunächst einmal sollten Sie tief Luft holen und sich sammeln. Schreiben Sie sich sofort das Datum auf, an dem Sie die Kündigung erhalten haben, da das Datum sehr wichtig für die weiteren Schritte ist! Anschließend sollten Sie sich die Kündigung genau ansehen, denn bereits bei der äußeren Form passieren in der Praxis oftmals Fehler.
RA Schabbeck vertritt Spitzenmediziner der Stadtklinik
Wie die Rheinpfalz berichtete wird im Rechtsstreit zwischen der Stadt Frankenthal und einem Spitzenmediziner der Stadtklinik das Arbeitsgericht Ludwigshafen entscheiden müssen, ob die im Januar gegen den Arzt ausgesprochene fristlose Kündigung ausreichend begründet und damit wirksam ist. Der in solchen Verfahren vorgeschriebene Gütetermin brachte am Mittwoch keine Einigung zwischen den Parteien.
Eine Entscheidung des Arbeitsgerichts Ludwigshafen zwingt die Deutsche Post AG eine Zustellerin, die mehr als zwei Jahre von der Deutschen Post AG befristet beschäftigt worden ist, die Mitarbeiterin nunmehr unbefristet einzustellen. Damit kommt die Mandantin zu einem unbefristeten und vollwertigen Arbeitsverhältnis mit der Deutschen Post AG.
Hintergrund war, dass nach Auslaufen der zeitlich zulässigen Befristung ohne Grund (zwei Jahre) der Mitarbeiterin „Vertretungen" als Befristungsgründe mitgeteilt worden sind. Bei Lichte betrachtet stellte sich heraus, dass eine wirkliche Vertretung nicht vorhanden war. Dies führte dazu, dass die so genannte Zweckbefristung unzulässig war und in ein ordentliches Arbeitsverhältnis umgewandelt werden musste.
Hintergrund der Entscheidung ist, wie schon kurz skizziert, dass es für eine Befristung die länger als zwei Jahre anhält eines Grundes bedarf. Der Grund muss wohl überlegt und vor allem richtig und beweisbar sein. Hier scheiterte es daran. Typische ordnungsgemäße Befristungsgründe sind beispielsweise die Vertretung eines Kollegen wegen Krankheit oder sonstiger Abwesenheit am Arbeitsplatz oder aber eine Arbeitsüberlastung nur vorübergehend besteht (§ 14 Abs. 1 Teilzeitbefristungsgesetz).