Rechtsanwalt Schmidt hat am 17.10.2018 auf Einladung des ISUV Ludwigshafen (Interessenverband Unterhalt und Familienrecht) in einem etwa einstündigen Vortrag über die Vermögensauseinandersetzung im Rahmen einer Scheidung informiert und insbesondere die Grundsätze des sogenannten „Zugewinnausgleichs“ erläutert.
Haben die Ehegatten keinen Ehevertrag oder eine anderweitige notarielle Vereinbarung geschlossen, in der etwas anderes vereinbart wird, leben beide in einer sogenannten „Zugewinngemeinschaft“, die durch die Scheidung aufgelöst wird. Zugewinngemeinschaft bedeutet, dass jeder Ehegatte sein Vermögen selbstständig verwaltet, also das Vermögen jedes einzelnen Ehegatten nicht zum gemeinsamen Vermögen der Ehegatten wird. Erst mit der Scheidung erhält dann derjenige, der weniger erwirtschaftet hat, die Hälfte dessen, was der andere mehr erwirtschaftet hat.
Hat etwa Ehegatte A in der Zeit der Ehe ein Vermögen in Höhe von 50.000,00 € erlangt und Ehegatte B ein Vermögen von 100.000,00 €, (also insgesamt 50.000,00 € mehr) erwirtschaftet, kann Ehegatte A bei der Scheidung verlangen, dass die Hälfte des höheren Zugewinns des Ehegatten B, also 25.000,00 € (1/2 von 50.000) an ihn ausgezahlt wird.
Zur Berechnung des jeweiligen Zugewinns ist es erforderlich, dass jeder Ehegatte für sich gesondert eine „Inventur“ macht und dabei gegenüber dem anderen Ehegatten angibt, was zum Zeitpunkt der Hochzeit an Vermögen vorhanden war und was am Tag des Ehezeitendes. Als Tag des Ehezeitendes gilt hierbei der Tag der Zustellung des Scheidungsantrags (Rechtshängigkeit der Scheidung).
Diese Vermögensaufstellung zu den beiden Stichtagen (Tag der Hochzeit / Tag der Zustellung des Scheidungsantrags) bildet die Grundlage für die Berechnung des Zugewinns. Die Differenz von Endvermögen (Tag der Zustellung des Scheidungsantrags) und Anfangsvermögen (Tag der Hochzeit) stellt den jeweiligen Zugewinn jedes Ehegatten dar.
Zunächst zählt jeder Ehegatte zusammen, wie hoch sein Anfangsvermögen am Tag der Hochzeit war. Berücksichtigt werden dabei auch die Schulden, die damals vorhanden waren, so dass es auch zu einem negativen Anfangsvermögen kommen kann. Zum Anfangsvermögen werden aber auch Erbschaften und Schenkungen, die der betreffende Ehepartner während der Ehezeit von Dritten erhalten hat, hinzugerechnet, da diese beim Zugewinnausgleich außen vor bleiben sollen. Dadurch soll erreicht werden, dass sich der Zugewinnausgleich wirklich nur auf das gemeinsam Erwirtschaftete beschränkt. Um das Anfangsvermögen mit dem Endvermögen vergleichen zu können, muss das Anfangsvermögen darüber hinaus indexiert werden. Grund hierfür ist der Kaufkraftschwund. Ein Geldbetrag aus dem Jahr 1980 kann nicht mit einem Geldbetrag aus 2018 verglichen werden und ist daher durch die sog „Indexierung“ anzupassen.
Das Endvermögen ist das Vermögen, das einem Ehegatten zum Zeitpunkt der Zustellung des Scheidungsantrags gehört, wenn alle Schulden abgezogen sind. Das gemeinsame Vermögen von Eheleuten geht jeweils zur Hälfte in das jeweilige Endvermögen ein. Wenn das gemeinsame Haus beispielsweise 500.000 Euro wert ist, wird bei jedem Ehegatten im Endvermögen ein Wert in Höhe von 250.000 Euro angesetzt. Zum Endvermögen zählen zudem Vermögenserwerbe wie Lottogewinne, Schmerzensgeld und Abfindungen aus Arbeitsverhältnissen.
Um den Zugewinn berechnen zu können, muss und kann von dem anderen Ehepartner Auskunft über dessen Anfangs- und Endvermögen verlangt werden, was gegebenenfalls auch vor Gericht eingeklagt werden kann.
Zudem sollte man bedenken, auch die Auskunft über das Vermögen des anderen Ehegatten zum Zeitpunkt der Trennung zu verlangen. Da die Trennung aufgrund der zur Scheidung erforderlichen Einhaltung des Trennungsjahres zeitlich weit vor dem Stichtag zur Berechnung des Endvermögens (Zustellung des Scheidungsantrags) liegt, besteht die Gefahr dass die Ehegatten die eigenen Vermögenswerte zwischen dem Tag der Trennung und der Zustellung des Scheidungsantrags durch das Gericht zu Ihren Gunsten manipulieren und Vermögen „bei Seite schaffen“.
Ist das Vermögen des Ehegatten zum Zeitpunkt der Zustellung des Scheidungsantrages geringer als das Vermögen zum Zeitpunkt der Trennung, gilt die gesetzliche Vermutung , dass eine „illoyale“ Vermögensminderung erfolgt ist und der betreffende Ehegatte muss beweisen, dass er sein Vermögen nicht vorsätzlich vermindert hat, indem er beispielsweise völlig überzogene Geldgeschenke an Dritte getätigt hat. Die bewiesene Vermögensverminderung wird dann dem Endvermögen desjenigen, der sein Vermögen „verschleudert“ hat, fiktiv hinzugerechnet.
Zu beachten ist, dass der Zugewinnausgleich immer ein Anspruch auf Zahlung eines Geldbetrages ist und keine einzelnen konkreten Gegenstände übertragen werden. Bei der Scheidung erfolgt also keine (Zu-)Teilung einer gemeinsamer Immobilie oder sonstiger Vermögensgegenstände, wie eine gemeinsame Firma. Eine gemeinsame Immobilie etwa, wird beim Zugewinnausgleich jedem Ehegatten mit dem hälftigen Wert als Vermögen hinzugerechnet; an dem beiderseitigen Eigentum ändert sich dadurch nichts.
Immobilien und Unternehmen im Zugewinnausgleich können zu der Problematik führen, dass ein Ehegatte zwar aufgrund des Wertes der Immobilie vermögend ist, jedoch keine Ausgleichszahlung an den anderen Ehegatten erfolgen kann, da das Geld in der Immobilie oder einem Unternehmen steckt und er dazu gezwungen werden kann, das Haus oder seine Firma zu verkaufen, um den Zugewinnausgleich zahlen zu können. Problematisch ist bei Vorhandensein von Immobilien oder Firmen im Zugewinn darüber hinaus, welchen Wert diese Vermögenswerte haben, was im Streitfall nur durch ein mit hohen Kosten verbundenes Sachverständigengutachten zu ermitteln ist.
Um langwierige und kostenintensive gerichtliche Auseinandersetzungen hinsichtlich des Zugewinnausgleichs zu vermeiden, empfiehlt es sich, sich frühzeitig mit dem Partner über diese Thematik zu verständigen und eine entsprechende Vereinbarung schon vor der Ehe (Ehevertrag) oder danach (Scheidungsfolgevereinbarung) hinsichtlich des Zugewinnausgleichs zu treffen und diese notariell zu beurkunden. Hierbei können zum Beispiel Immobilien oder Unternehmen vertraglich aus dem Zugewinnausgleich herausgenommen werden und als Gegenleistung ein Abfindungsbetrag an den anderen Ehepartner vereinbart werden.
Nicht vom Zugewinnausgleich umfasst sind die sog. „Haushaltsgegenstände“, also solche Gegenstände die für den gemeinsamen Haushalt, die Wohnung und das Zusammenleben der Familie bestimmt sind und der gemeinsamen Lebensführung dienen. Bei diesen Gegenständen wird vermutet, dass sie gemeinsames Eigentum der Eheleute sind und müssen gesondert aufgeteilt werden.
Ebenfalls nicht unter den Zugewinnausgleich fallen Versorgungsansprüche der Ehegatten, insbesondere aus der gesetzlichen Rentenversicherung oder Pensionsansprüche, die während der Ehezeit erworben wurden. Diese werden im Rahmen der Scheidung vom Familiengericht durch den sogenannten „Versorgungsausgleich“ aufgeteilt. Jeder Ehegatte bekommt dabei die Hälfte derjenigen Rente oder Pension des anderen Ehegatten, die dieser während der Ehezeit erworben hat.
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