Sanitätshaus und Phlebologe dürfen zusammenarbeiten

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Neue Veröffentlichung zum Kölner Urteil der Zulässigkeit von Kooperationen: In der vierten Ausgabe des Jahres 2016 der Zeitschrift „Phlebologie“ wird auf Seite 266 unter dem Titel „Sanitätshaus und Phlebologe dürfen zusammenarbeiten“ gemeinsam mit Herrn Dipl. Pflegewirt Müller die Frage der als schwierig geltenden Kooperation zwischen Ärzten und medizinischem Fachhandel thematisiert. Im Artikel wird ausgeführt, worauf zu achten ist, um nicht in die Nähe unzulässiger Patientenzuweisung zu geraten.

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In der ersten Ausgabe des Jahres 2016 der Zeitschrift „Phlebologie“ ist auf Seite 54 unter dem Titel „Ärzte unter Generalverdacht – Kooperation in Zeiten des neuen § 299 a StGB“ gemeinsam mit Herrn Dipl. Pflegewirt Müller erneut ein Statement sowie eine „Kurzanleitung“ zur Gefahr die sich durch die Gesetzesreform ergibt veröffentlicht worden. Daneben zeigt auch dieser Artikel Lösungsvorschläge auf.

Zielgruppe

Pflegekräfte aus der ambulanten und stationären Pflege, niedergelassene Ärzte/-innen, Kranken-hausmitarbeiter/-innen und Mitarbeiter/-innen aus Sanitätshäuser und Apotheken

Zum Seminar

Für die optimale Patientenversorgung ist die enge Zusammenarbeit zwischen den Leistungserbringern notwendig. Andererseits stehen viele Kooperationsmodelle im Fokus der Krankenkassen. Immer wieder kommt es zu Regressen oder gar zu Strafverfahren gegen die Beteiligten. Das Verbot von Depots ver-schärft das Problem zusätzlich.

Das Seminar zeigt auf, wie sich solche Risiken von Kooperationen vermeiden lassen und zulässige Kooperationen zu Gunsten der Patienten/-innen, Ärzte/-innen, ambulanten und stationären Pflege-einrichtungen, Krankenhäuser, Sanitätshäuser,

Apotheken und Krankenkassen möglich sind.

Seminarziel

Die Teilnehmer/-innen sollen die Möglichkeiten der Kooperationen im Alltag rechtssicher anwenden können.

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AuthorJan Schabbeck