Beim Abnahmeprotokoll muss stets sorgsam überprüft werden, ob alles seine Richtigkeit hat. In dem entschiedenen Fall war es so, dass ein Mitarbeiter des Auftraggebers das Abnahmeprotokoll „im Auftrag“ bzw. mit „i.A.“ unterzeichnet hatte. Der Mitarbeiter des Auftraggebers bringt hierdurch zum Ausdruck, dass er für den Inhalt des Abnahmeprotokolls keinerlei Verantwortung übernehmen wird.

Die Abnahme erfolgt in einem solchen Fall erst durch die Bestätigung oder die Abnahmeerklärung des Auftraggebers. Auf eine Abnahmeerklärung, welche „im Auftrag“ unterschrieben wurde, können Sie sich also nicht verlassen. Es kann gut sein, dass der Auftraggeber diese im Nachgang nochmals überarbeitet oder Einwendungen gegen Abnahme erhebt.

Gerade im Bereich der Handwerker besteht regelmäßig ein Problem. Sie müssen zuerst Ihre Arbeit erbringen, bevor Sie dafür bezahlt werden. Was nun wenn der Auftraggeber einfach nicht zahlt?

Beispielsweise Sie sind der Fliesenleger und haben für Ihren Kunden das Badezimmer gefliest. Hierfür haben Sie Ihrem Kunden eine Rechnung in Höhe von 5.000,- € gestellt. Diese Rechnung bezahlt Ihr Kunde auch nach mehrfacher Aufforderung nicht.

Meistens ist es an dieser Stelle schon zu spät und Sie können hier nur noch gerichtlich dagegen vor gehen.