Handwerker-Sicherungshypothek
Gerade im Bereich der Handwerker besteht regelmäßig ein Problem. Sie müssen zuerst Ihre Arbeit erbringen, bevor Sie dafür bezahlt werden. Was nun wenn der Auftraggeber einfach nicht zahlt?
Beispielsweise Sie sind der Fliesenleger und haben für Ihren Kunden das Badezimmer gefliest. Hierfür haben Sie Ihrem Kunden eine Rechnung in Höhe von 5.000,- € gestellt. Diese Rechnung bezahlt Ihr Kunde auch nach mehrfacher Aufforderung nicht.
Meistens ist es an dieser Stelle schon zu spät und Sie können hier nur noch gerichtlich dagegen vor gehen.
Nun gibt es die Möglichkeit sich eine sogenannte Handwerker-Sicherungshypothek eintragen zu lassen. Diese kann Ihre Werklohnforderung sichern. Jedoch sollten Sie hierbei beachten, dass eine Hypothek jeweils im Grundbuch einzutragen ist. Hierfür müssen Sie und der Grundstückseigentümer zu einem Notar gehen. Dieser veranlasst anschließend die Eintragung im Grundbuch. Die anfallenden Kosten hätten Sie zu tragen. Diese sind von der Höhe Ihrer Werklohnforderung abhängig.
Bei dem oben gewählten Beispiel würden hier Kosten in Höhe von um die 200,- € auf Sie zukommen.
Weiterhin ist zu berücksichtigen, dass Grundstücke meistens schon mit Hypotheken von Banken belastet sind. Ihre Hypothek wäre dann deutlich weniger wert. Sollte Ihr Auftraggeber nicht mehr zahlen können, würde bei einer Zwangsversteigerung zunächst die Bank, sowie alle die vor Ihnen eine Hypothek eingetragen haben, Geld bekommen. Sie erhalten erst im Anschluss Ihr Geld – sollte dann noch etwas übrig sein.
Wichtig ist, dass Ihr Auftraggeber auch zugleich der Eigentümer des Grundstücks ist. Ansonsten ist es nicht möglich eine solche Hypothek eintragen zu lassen.
Mit einer solchen Hypothek können Sie allerdings auch Druck auf Ihren Auftraggeber ausüben. Hat der Auftraggeber Ihre Rechnung noch nicht bezahlt (die Hypothek zu Ihren Gunsten besteht also noch) können Sie einen Verkauf des Grundstücks verhindern. Dies wird dem Auftraggeber nicht gefallen.
Sie sollten diese Punkte berücksichtigen, bevor Sie die Eintragung einer Hypothek von Ihrem Auftraggeber verlangen.
Sie können von Ihrem Auftraggeber auch eine andere Art der Sicherheit verlangen. Beispielsweise können Sie sich von Ihrem Auftraggeber eine Bürgschaftserklärung vorlegen lassen. Bei einer Bürgschaft verpflichtet sich ein Dritter, sofern Ihr Auftraggeber nicht mehr zahlen kann, Ihren Werklohn zu bezahlen. Jedoch ist zu beachten, dass der Gesetzgeber diese Vorgehensweise gegenüber Verbrauchern, Bauträger und juristischen Personen des öffentlichen Rechts ausgeschlossen hat. Unter den letztgenannten Begriff fallen vor allem der Bund, die Bundesländer, sowie die Gemeinden, Religionsgemeinschaften, die Handwerkskammern, die Industrie- und Handelskammer, öffentliche Sparkassen, sowie die Landesrundfunkanstalten.
Im oben gewählten Beispiel könnten Sie, wenn Sie das Badezimmer in einem Unternehmen gefliest haben, von einer anderen Person verlangen, dass diese für den Fall, dass Ihr Auftraggeber nicht zahlt, die 5.000,- € an Sie zahlen muss.
Am einfachsten und günstigsten für Sie ist es, wenn Sie von Ihrem Auftraggeber einen Vorschuss verlangen. Dann bekommen Sie für einen Teil Ihrer Arbeiten schon Ihren Lohn, auch wenn noch nicht alle Arbeiten abgeschlossen sind.
Auf das oben gewählte Beispiel angewendet bedeutet dies, dass Sie von Ihrem Kunden zuerst verlangen können, dass dieser Ihnen einen Vorschuss, beispielsweise 2.000,- €, zahlt, erst dann beginnen Sie mit den Arbeiten. Alternativ können Sie auch vereinbaren, dass Sie beispielsweise nach dem die Hälfte des Bades gefliest ist 2.500,- € bekommen. Dann können Sie die Arbeiten der anderen Hälfte davon abhängig machen, dass Ihr Kunde den Vorschuss geleistet hat.
Auch hierbei ist es nicht ausgeschlossen, dass es sein kann, dass Sie einem Teil Ihres Geldes hinterherlaufen. Allerdings in keinem Fall Ihrem ganzen Lohn. Einen Teil haben Sie in diesem Fall schon erhalten.