Alles §§ 299 a/b StGB
oder ist da noch was?

Sonderrechtsparagraphen §§ 299 a/b des StGB bergen größere Risiken als das Antikorruptionsgesetz

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Neue Veröffentlichung zur Entscheidung des Bundesgerichtshofes: in der Ausgabe 5/2017 der „MTD“ wird der Frage nachgegangen, wann die Bestrafung wegen Betrugs oder Untreue droht. Das Autorenduo Schabbeck/Müller beschreibt, warum zu der Auffassung gelangt, dass die beiden neuen Sonderrechtsparagraphen §§ 299 a/b des StGB größere Risiken bergen als das Antikorruptionsgesetz.

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Sanitätshaus und Phlebologe dürfen zusammenarbeiten

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Neue Veröffentlichung zum Kölner Urteil der Zulässigkeit von Kooperationen: In der vierten Ausgabe des Jahres 2016 der Zeitschrift „Phlebologie“ wird auf Seite 266 unter dem Titel „Sanitätshaus und Phlebologe dürfen zusammenarbeiten“ gemeinsam mit Herrn Dipl. Pflegewirt Müller die Frage der als schwierig geltenden Kooperation zwischen Ärzten und medizinischem Fachhandel thematisiert. Im Artikel wird ausgeführt, worauf zu achten ist, um nicht in die Nähe unzulässiger Patientenzuweisung zu geraten.

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Wirbel um Arzt-Verträge

Die fristlose Kündigung von Kooperationsvereinbarungen durch SLK wirft Fragen auf

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Interview der Heilbronner Stimme u.a. mit RA Schabbeck, VSZ Rechtsanwälte | Redakteurin Valerie Blass

Kurz vor Weihnachten hat die
SLK-Kliniken Heilbronn
GmbH 18 Kooperationsverträge
mit niedergelassenen Fachärzten
aus der Region fristlos gekündigt
beziehungsweise für unwirksam
erklärt. Die Begründung wirkt
brisant: SLK nimmt in einem der
Schreiben Bezug auf § 299a und
 

§ 299b Strafgesetzbuch, bei denen es um Bestechung und Bestechlichkeit im Gesundheitwesen geht – also beispielsweise die „Zuführung von Patienten“, wie es im Gesetz heißt – gegen Gewährung eines Vorteils. Haben niedergelassene Ärzte also Patienten an eine bestimmte SLK-Klinik zugewiesen und dort behandelt, ohne dass es dafür einen hinreichenden Grund gab? Und haben sie dafür ein Entgelt oder andere Vorteile erhalten? Das ist auch laut Ärztlicher Berufsordnung verboten. „Anhaltspunkte für nicht gesetzeskonforme Vertragsgestaltungen bestehen nicht“, teilt der Heilbronner Oberbürgermeister Harry Mergel, Aufsichtsratsvorsitzender der SLK-Kliniken, auf Anfrage mit.

Eine Sprecherin der Staatsanwaltschaft Heilbronn bestätigt: Es gebe keine Ermittlungen in diesem Zusammenhang gegen SLK. Verspätetes Handeln Ein Anwalt für Medizinrecht, dem unsere Redaktion die beiden Schreiben vorgelegt hat, kommt jedoch zu dem Schluss: „Es ergibt sich meiner Meinung nach offensichtlich, dass man in der Vergangenheit rechtswidrige Verträge abgeschlossen hat, die gegen § 31 Abs. 1 Berufsordnung Ärzte verstoßen haben.“ Er meint: Die
SLK-Verantwortlichen reagierten nun auf die Einführung des Straftatbestandes – dieser gilt seit Juni 2016 – weil sie rechtliche Konsequenzen fürchteten. Diese habe es indes schon vorher gegeben, sie seien aber offenbar nicht bekannt gewesen. Fazit: „Das ist meiner Meinung
nach kein Ruhmesblatt.“ Björn Gatzer von der Verbraucherzentrale in Karlsruhe erklärt, welcher Schaden durch Missbrauch bei dieser Art von Kooperationsverträgen drohen kann: „Die Fallpauschalen, die eine Klinik für einen Eingriff bekommt, sind in ihrer genauen Höhe vorgegeben.“ Hüft-Endoprothesen würden zum Beispiel mit knapp 10 000 Euro vergütet.
Wenn der Anteil des Kooperationsarztes höher sei als angemessen, würden die öffentlichen Kassen über Gebühr belastet. Gatzer: „Es bleibt weniger Geld für das Krankenhaus, bei einem kommunalen Träger muss die Kommune also mehr zuschießen. Das ist ein Schaden
für die Allgemeinheit.“ An dem Kooperationsmodell beteiligte Ärzte sind sich indes sicher, dass ihre Verträge absolut rechtskonform sind, das hätten sie bereits mit Inkrafttreten von Paragraf 299 prüfen lassen. Manche Insider deuten das SLKVorgehen daher als Versuch, Ärzte aus Kooperationen herauszudrängen oder deren Konditionen mit neuen Verträgen zu drücken. SLK
möchte die Kooperationen indes fortsetzen, das teilt die Pressestelle auf Anfrage mit – und zwar „zeitnah“ und in „angepasster Form“.


Gemeinsam mit Herrn Dipl. Pflegewirt Müller stellt Rechtsanwalt Schabbeck am 22.09.2016 anlässlich des 40. Jahreskongresses der Deutschen Gesellschaft für Lymphologie e. V. die Änderungen im Strafgesetzbuch aufgrund des Antikorruptionsgesetzes vor. 
Die Referenten wiesen darauf hin, dass ihrer Ansicht nach durch das Gesetz sich Wesentliches nicht ändern würde. Dies läge darin begründet, dass er der § 299 a und b StGB mit je weiteren Änderungen dazu führen sollten, dass der Wettbewerb gesondert geschützt würde. Die entsprechenden wettbewerbsrechtlichen Vorschriften, insbesondere die Berufsordnung Ärzte, sei aber unverändert geblieben. Es ändere sich zu diesem Bereich nichts. Auch die Strafbarkeit sei für die allermeisten Wettbewerbseingriffe unverändert, da hier sich die Rechtsprechung in der Vergangenheit bereits mit der Betrugsstrafbarkeit und der Untreue geholfen habe.


In der ersten Ausgabe des Jahres 2016 der Zeitschrift „Phlebologie“ ist auf Seite 54 unter dem Titel „Ärzte unter Generalverdacht – Kooperation in Zeiten des neuen § 299 a StGB“ gemeinsam mit Herrn Dipl. Pflegewirt Müller erneut ein Statement sowie eine „Kurzanleitung“ zur Gefahr die sich durch die Gesetzesreform ergibt veröffentlicht worden. Daneben zeigt auch dieser Artikel Lösungsvorschläge auf.