Es kann schon im Vorfeld viel Ärger vermieden werden, wenn die Anforderungen, welche an eine Schlussrechnung gestellt werden, eingehalten werden. Andernfalls kommt es nicht selten vor, dass die Gegenseite Ihnen vorhält, Ihre Schlussrechnung sei nicht prüffähig. Dies klingt zunächst nicht sonderlich dramatisch. Es ist allerdings so, dass die Gegenseite die Zahlung an Sie mangels prüffähiger Rechnung verweigern kann. Daher gilt es, bei der Rechnungserstellung stets besondere Vorsicht walten zu lassen.

Die Abnahme erfolgt in einem solchen Fall erst durch die Bestätigung oder die Abnahmeerklärung des Auftraggebers. Auf eine Abnahmeerklärung, welche „im Auftrag“ unterschrieben wurde, können Sie sich also nicht verlassen. Es kann gut sein, dass der Auftraggeber diese im Nachgang nochmals überarbeitet oder Einwendungen gegen Abnahme erhebt.