Bamberger Seminar für Orthopädie und Unfallchirurgie
Den Abschluss des Seminars für Orthopädie und Unfallchirurgie machten Rechtsanwalt Jan Schabbeck und Diplom-Pflegewirt Thorsten Müller mit dem aktuell viel diskutierten Thema „Ärztliche Kooperationen – Worauf sollten Ärzte achten?“. Schabbeck, Fachanwalt für Medizinrecht, gab einen Überblick, was der neue § 299 StGB für Ärzte bedeutet. Im Unterschied zu vielen seiner Fachkollegen sagt er: „So viel ändert sich nicht.“ Denn die ärztliche Berufsordnung habe bisher schon unerlaubte Zuweisungen und Zuwendungen untersagt. Verstöße konnten und können nach wie vor Regressforderungen, berufsrechtliche Konsequenzen sowie den Ausschluss von der Versorgung gesetzlich Versicherter nach sich ziehen. Das Strafrecht mit Freiheitsstrafen bis zu fünf Jahren kommt jetzt zusätzlich ins Spiel. Es greift erst dann, wenn eine Unrechtsvereinbarung in dem Sinne vorliegt, dass ein Vorteil für eine zukünftige Bevorzugung im Wettbewerb gewährt wird. Welche Kooperationen nun noch erlaubt sind und was verboten ist, beantwortete Pflegewirt Thorsten Müller: Einerseits seien Kooperationen vom Gesetzgeber sogar gewünscht – so sind etwa Krankenhäuser ab 2017 verpflichtet Versorgungsnetzwerke aufzubauen. Andererseits besteht das Zuweisungsverbot fort, wonach Ärzte keine Empfehlungen aussprechen dürfen – auch nicht in Form von Werbung im Wartezimmer oder Therapeutenlisten. Ausnahme: Der Patient fragt von sich aus danach oder benötigt einen besonders qualifizierten Leistungserbringer.