RA Schabbeck bei der Jahreshauptversammlung des PVS Kurpfalz e.V. am 7.10.2015 zum Thema „Fallstricke bei der Privatliquidation – Was gilt nach dem aktuellen Gesetz allgemein und im Besonderen bei IGeL?“
RA Schabbeck referierte über das Patientenrechtegesetz und dessen die Informationspflicht für den Arztes über die Behandlungskosten sowohl im Umfang der Informationspflicht als auch in der Form aufzuklären. Schabbeck zeigte auf, dass es sich hierbei um eine Verschärfung handelte und diese Reglung nur auf den ersten Blick zu einer Einfachen Aufklärung führe, da eine Textform und keine Schriftform ausreichen soll. Da allerdings bei aufwändigeren Behandlungen jeweils darauf geachtet werden muss, dass die Kosten nach GOÄ von Patient zu Patient sehr unterschiedlich werden können, ist, so Schabbeck, de facto eine Information mit der Übergabe von vorgefertigten Informationsflyern schwerlich denkbar. § 630 c Abs. 3 BGB zwinge auch dazu, die Abläufe bei der Wahlleistungsvereinbarung und bei den Aufklärungen über IGeL-Leistungen zu überdenken und entsprechende Konsequenzen zu ziehen. Folge der Arzt den Verpflichtungen aus § 630 c BGB nicht, so verliere er seinen Vergütungsanspruch. Vorsicht ist mithin angezeigt.