Was wird aus der Immobilie bei Trennung und Scheidung

Auseinandersetzung von Miteigentum

Was wird aus unserer Immobilie bei Trennung und Scheidung? Diese Frage stellen sich frisch getrennte Eheleute häufig.

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Hierbei geht es nach der Klärung der Frage, wer nach der Trennung in der Immobilie wohnen bleiben kann

im nächsten Schritt darum, wie eine Einigung hinsichtlich der bestehenden Eigentumsverhältnisse erzielt werden kann.

Bei der Zugewinngemeinschaft geht das Gesetz davon aus, dass die Eheleute im Laufe der Ehezeit in einer Art Schicksalsgemeinschaft gemeinsames Vermögen erwirtschaften wollen. Diese Gemeinschaft endet im Falle einer gerichtlichen Scheidung und muss dann wirtschaftlich auseinandergesetzt werden.

 

Stehen beide Eheleute als Eigentümer im Grundbuch, sollte dies im besten Fall spätestens mit Ausspruch der Scheidung nicht mehr der Fall und die Eigentumsverhältnisse eindeutig geklärt sein.

Hierfür stehen den Eheleuten diverse Lösungsmöglichkeiten zur Verfügung:

Entweder kann ein Ehegatte den Miteigentumsanteil des anderen übernehmen und diesen auszahlen. Streitpunkt ist hier oftmals der Wert der Immobilie und die daraus resultierende Höhe des Auszahlungsbetrages. Den Immobilienwert kann im Streitfall ein Gutachter ermitteln. Ist die Immobilie noch mit Darlehen belastet, deren Kreditnehmer beide Eheleute sind, hat der die Immobilie übernehmende Ehegatte zudem dafür Sorge zu tragen, dass der das Eigentum übertragende Ehegatte auch aus der Darlehensverbindlichkeit ausscheiden kann.

Beispiel

Die Immobilie, an der beide Eheleute Miteigentum haben, ist 400.000,00 € wert. Die Schulden, die noch auf dem Haus lasten, belaufen sich auf 60.000,00 €. Möchte nun einer der Ehegatten den anderen auszahlen und somit das Alleineigentum an der Immobilie erwerben, ermittelt sich der Auszahlungsbetrag wie folgt: hälftiger Immobilienwert 200.000,00 € - 30.000,00 € Schuldübernahme Darlehen ergibt 170.000,00 €.

Möchte kein Ehegatte die Immobilie allein übernehmen oder lässt sich dahingehend keine Einigung erzielen, kann die Immobilie, wenn beide Miteigentümer dazu bereit sind, freihändig verkauft werden.

Streitpunkt ist hier oftmals der Wert der Immobilie und die daraus resultierende Höhe des Auszahlungsbetrages.

Für den Fall, dass auch hierüber keine Einigung erzielt werden kann, ist das letzte Mittel die Teilungsversteigerung. Dies ist die einzige Möglichkeit, die Immobilie im Streitfall gerichtlich auseinanderzusetzen. Der Teilungsversteigerungsantrag kann grundsätzlich zu jedem Zeitpunkt gestellt werden, es sei denn, bei dem hälftigen Miteigentumsanteil handelt es sich um das nahezu gesamte Vermögen des teilungsversteigerungswilligen Ehegatten.

Wegen des Verbotes der Verfügung über sein gesamtes Vermögen gemäß § 1365 BGB kann der andere Ehegatte gegen diesen Antrag, der vor Rechtskraft der Ehescheidung gestellt wird, die sogenannte „Drittwiderspruchsklage“ gegen die Teilungsversteigerung einlegen. Nach Rechtskraft der Scheidung ist ein Teilungsversteigerungsantrag jedoch problemlos möglich. Der Antrag auf Teilungsversteigerung ist der vom Gesetzgeber vorgegebene Weg zur Auseinandersetzung von Miteigentum.


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