Wer bekommt die gemeinsame Ehewohnung im Falle der Trennung?
Eines der großen Streitthemen bei einer Trennung der Eheleute ist die Frage, was mit der gemeinsamen Wohnung geschieht. Wer darf in der Wohnung bleiben, wer muss gehen und kann der andere Ehegatte zum Auszug aus der Wohnung gezwungen werden?
Durch die Trennung ändert sich erst einmal nichts an den Nutzungsverhältnissen der bislang gemeinsam genutzten Wohnung. Das heißt, es kommt zunächst also nicht darauf an, wer Eigentümer der Wohnung ist oder wer den Mietvertrag unterschrieben hat. Keiner darf den anderen Ehegatten einfach so „vor die Tür setzen“. Da der Auszug eines Ehepartners jedoch spätestens mit der Scheidung unausweichlich wird, sollte möglichst frühzeitig geklärt werden, wer in der Wohnung bleiben darf. Wie so oft gilt auch hierbei, dass eine Einigung der Eheleute im Guten für alle Beteiligten – insbesondere auch bei gemeinsamen Kindern – die einfachste und beste Lösung darstellt.
Können sich die Eheleute nicht einigen, wer aus der gemeinsamen Wohnung ausziehen soll, kann nur das Familiengericht auf Antrag einem der beiden die Wohnung vorläufig bis zur endgültigen Scheidung zusprechen.
“Können Sie sich nicht einigen. Kann nur das Familiengericht einem der beiden die Wohnung vorläufig bis zur endgültigen Scheidung zusprechen.”
Die gerichtliche Zuweisung der Wohnung an einen Ehegatten setzt jedoch voraus, dass die weitere Anwesenheit des Ehepartners für den anderen eine unzumutbare, sogenannte „unbillige Härte“ darstellt, ein Zusammenleben mit dem anderen Ehepartner also nahezu unerträglich ist. Der bloße Wunsch nach Trennung oder einfache Unannehmlichkeiten sind insoweit nicht ausreichend. Die Spannungen müssen vielmehr den in der Trennungssituation typischen Umfang übersteigen, was in der Rechtsprechung insbesondere für folgende Situationen angenommen wird:
schwere körperliche Misshandlung von Familienmitgliedern, insbesondere von Kindern
Gefährdung des Kindeswohls, wenn etwa der Streit der Eltern das Kind psychisch belastet
ständiges Randalieren, schwere Störung des Familienlebens
Alkoholmissbrauch, Drogenkonsum
allgemein grobes und unbeherrschtes Verhalten
dauernde Störungen der Nachtruhe, Ängstigungen durch massive und ernsthafte Bedrohungen
psychische Erkrankung des Ehegatten, der die Familie terrorisiert
Aufnahme eines neuen Partners in die Ehewohnung
Soweit ein Ehepartner freiwillig aus der gemeinsamen Wohnung ausgezogen ist, verliert er sein Rückkehrrecht, wenn er nicht innerhalb eines Zeitraums von 6 Monaten nach dem Auszug seine Rückkehrabsicht mitteilt.
Für den Fall, dass die Ehegatten die Wohnung gemeinsam gemietet haben, kann derjenige, der in der Wohnung verbleibt, von dem Vermieter verlangen, dass der Mietvertrag mit ihm alleine weitergeführt wird und der ausziehende Ehegatte aus dem Mietvertrag entlassen wird.
Auch wenn die Ehewohnung im Alleineigentum nur eines Ehepartners steht, kann dem anderen Ehegatten trotzdem die Wohnung zur alleinigen Nutzung zugewiesen werden. Der Eigentümer der Wohnung kann in diesem Fall allerdings eine Miete von dem verbleibenden Ehegatten verlangen.
Sind beide Ehegatten Eigentümer der Wohnung, so kann der ausziehende Ehegatte ebenfalls eine Miete verlangen und zwar in Höhe der hälftigen ortsüblichen Miete. Darüber hinaus kann die Wohnung entweder gemeinschaftlich verkauft werden oder aber der Eigentumsanteil des einen wird von dem anderen Ehegatten übernommen. Das Gericht ist jedoch nicht dazu befähigt, einem Ehegatten das Alleineigentum an der Wohnung zuzuweisen.
Können sich die Eheleute nicht über einen Verkauf der Wohnung einigen, bleibt nur noch die Möglichkeit der zwangsweisen Versteigerung durch das Gericht, was jedoch erfahrungsgemäß mit wirtschaftlichen Verlusten verbunden ist.