Weihnachten & Silvester mit Trennungskindern

Die anstehenden Weihnachtsfeiertage und der darauffolgende Jahreswechsel lösen bei getrenntlebenden und geschiedenen Eltern alle Jahre wieder die Frage aus, bei wem die Kinder die Weihnachtsferien sowie vor allem die Festtage und Silvester verbringen dürfen.

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Außer in seltenen Ausnahmefällen sieht das Gesetz vor, dass jeder Elternteil das Recht und auch die Pflicht hat, regelmäßig Zeit mit den gemeinsamen Kindern zu verbringen. Dies gilt auch für die Weihnachtsferien, die Weihnachtsfeiertage und Silvester. Wie genau jedoch eine Aufteilung über die Ferien und Feiertage erfolgen soll, hat der Gesetzgeber nicht geregelt, so dass die Eltern sich oft über eine entsprechende Regelung nicht einig werden.

Die Aufteilung der Weihnachtsfeiertage und Silvester sollte frühzeitig angesprochen werden, um hier ansonsten vorprogrammierte Konflikte zu vermeiden.

Erstes Ziel sollte immer sein, die entsprechende Regelung gemeinsam zu finden – und zwar zwischen den Eltern aber durchaus auch in Verbindung mit dem Kind oder den Kindern, sobald diese alt genug sind, um eine eigenständige Entscheidung zu treffen.

Gelingt eine Einigung nicht, so bleibt nur der Gang zum Familiengericht. Das sollte aber der letzte Ausweg sein. Der Gerichtstermin ist eine unangenehme Situation für alle Beteiligten, insbesondere für die Kinder.

Vor Gericht bekommt man – wie immer – eher eine Standardlösung präsentiert. In der Regel wird das Gericht die folgende Aufteilung hinsichtlich der Weihnachtsferien, Weihnachtsfeiertage und Silvester durchsetzen:

„Die Weihnachtsferien werden im jährlichen Wechsel vom 1. Ferientag bis zum Neujahrstag und vom Neujahrstag bis zum letzten Ferientag aufgeteilt. Das Umgangsrecht an Heiligabend bis zum 1. Weihnachtstag steht dem Elternteil zu, der an Silvester kein Umgangsrecht hat; in diesem Jahr verbringt das Kind die Zeit vom 1. Ferientag bis zum Neujahrstag bei der Mutter.“

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Nur in begründeten Ausnahmefällen weicht das Gericht von dieser üblichen und gängigen Regelung ab, etwa in folgenden Konstellationen:

  • Entfremdung: Der Kontakt zwischen dem Elternteil und dem Kind war jahrelang unterbrochen, so dass die Bindung zwischen Kind und Elternteil erst langsam wieder aufgebaut werden muss.

  • Kindeswille: Das Kind lehnt einen Umgang mit einem Elternteil aus eigenem Wunsch und ohne Fremdbeeinflussung ab. Ab einem Alter von etwa 12 Jahren gehen die Gerichte davon aus, dass das Kind die Reife besitzt, eine eigenständige Entscheidung zu treffen.

  • Gewalttätigkeiten/Kindesmisshandlung: Vergangene Misshandlungen des Kindes oder auch der Mutter durch den Vater, rechtfertigen eine Einschränkung des Umgangs.

Vor allem die Kinder sind oft die Leittragenden einer Scheidung. Die Eltern sollten deshalb möglichst alle Anstrengungen unternehmen, die Schwierigkeiten untereinander im Interesse der Kinder zu überwinden und eine gemeinsame Aufteilung der Weihnachtstage und Silvester vereinbaren. Die Vermeidung einer familiengerichtlichen Auseinandersetzung ist für alle Beteiligten im Ergebnis der beste und harmonischste Weg vor den Festtagen.


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