Oft gibt man viel Geld für einen Handwerksbetrieb aus – nicht immer leistet dieser dann aber auch super Arbeit. In diesem Leitfaden werden wir auf die Möglichkeiten des Auftraggebers eingehen, sollte tatsächlich ein Baumangel vorliegen.

Was ist ein Baumangel?

Ein Baumangel liegt vor, wenn die Leistungsbeschreibung nicht eingehalten wurde

Beispiele:

  • es wird eine andere Dämmung genutzt als vereinbart

  • die eingebauten Türen entsprechen nicht den Vereinbarten (Form/Farbe/Schallschutz)

  • die vereinbarten CAT7 Kabel wurden nicht verbaut

  • die Dachziegel weisen nicht die vereinbarte Form/Farbe auf

  • die Dachform entspricht nicht der Vereinbarten

  • die Gebäudenutzbarkeit eingeschränkt ist

Durch bspw. ein undichtes Dach oder die Bodenplatte einer Halle ist in unzureichender Dicke ausgeführt, so dass sie nicht befahren werden kann.

  • versteckte Mängel vorliegen

    Das sind Abweichungen von dem vereinbarten zum tatsächlichen Bestand, welche nicht sofort erkannt werden können, beispielsweise, weil diese bereits durch eine Abkofferung nicht mehr sichtbar sind oder anders überbaut wurden.

    Bspw. wird im Abnahmeprotokoll für die Küche festgehalten, dass alle Installationsarbeiten vollständig erbracht wurden. Tatsächlich wurde das Abwasserrohr nicht richtig angeschlossen und es tropft.

Was muss ich tun wenn ein Mangel vorliegt?

Grundsätzlich ist dem Handwerker, der den Mangel verursacht hat, eine zweite Chance einzuräumen. Es sollte keineswegs ein anderer Handwerksbetrieb schon jetzt beauftragt werden.

Der Auftraggeber muss dem Handwerksbetrieb den Mangel anzeigen. Für die Ausbesserung des Mangels ist eine angemessene Frist zu setzen. Kommt der Handwerker innerhalb dieser Frist der Nachbesserung nicht nach, so kann nach einer weiteren – letzten – fruchtlosen Fristsetzung verbunden mit einer Kündigungsandrohung ein anderes Unternehmen beauftragt werden, den Mangel zu beseitigen. Die Kosten hat dann der ursprüngliche Handwerksbetrieb zu tragen.

Dokumentation von Mängeln

Mängel sollten immer so detailliert wie möglich dokumentiert werden. Fotos (Überblicksbilder und Detailbilder) können hierbei von Vorteil sein. Auch kann es unter Umständen sinnvoll sein, die Mängel direkt von einem Sachverständigen begutachten zu lassen. Sollten Sie einen Gutachter wünschen, so können wir Ihnen ggf. einen empfehlen.

Sollte ein Mangel vermutet werden, sollten Sie auch nicht die gesamte Rechnung begleichen. Sie können das Doppelte der voraussichtlichen Mangelbeseitigungskosten von der Schlussrechnung des Handwerkers einbehalten und müssen erst vollständig zahlen, wenn der Mangel behoben ist.

In einer solchen Situation sollten Sie als Auftraggeber keine Bauabnahme herbeiführen. Dies kann für Sie zu Nachteilen führen. Ab der Bauabnahme liegt die Beweislast für Mängel bei Ihnen, auch beginnen Verjährungsfristen zu laufen.

Und wenn der Mangel erst Jahre später auffällt?

Auch dann steht Ihnen ein Recht zur Mangelbeseitigung zu. Auch nach Abnahme der Leistungen ist dies grundsätzlich der Fall. Je nach Gewerk beträgt die Verjährungsfrist vier bis fünf Jahre. Allerdings müssen Sie dann detaillierter darstellen, dass der Mangel tatsächlich vom Handwerker verursacht wurde.

Was können wir für Sie tun?

In diesem Bereich ist es oft sinnvoll, möglichst frühzeitig einen Anwalt zu beauftragen. Dieser kann die Mängelanzeigen prüfen und formulieren. Jedenfalls dann, wenn Sie der Gegenseite den Mangel angezeigt und eine Frist gesetzt haben, sollten Sie einen Anwalt beauftragen.

Es können dann die verschiedenen Möglichkeiten einer Streitbeilegung oder die Möglichkeiten eines Gerichtsverfahrens erörtert werden.

Kontaktieren Sie uns gerne, wenn Sie Fragen hierzu haben!