Kann ein gemeinsamer Anwalt mit der Scheidung beauftragt werden?
Oftmals besteht nach der Trennung zunächst die Vorstellung, man könne gemeinsam einen Rechtsanwalt beauftragen und so Kosten sparen. Schließlich sei man sich in allen Punkten einig.
Tatsächlich ist dies jedoch rechtlich nicht möglich. Ein Rechtsanwalt kann im Grundsatz nur eine Partei beraten. Das Standesrecht der Rechtsanwälte, geregelt in der Berufsordnung für Rechtsanwälte (BORA), verbietet eine Vertretung mehrere Personen mit „widerstreitenden Interessen“. Auch Ehepartner, die sich grundsätzlich einig sind, gelten als streitige Parteien, sodass ein Rechtsanwalt wegen drohender Interessenkollision nicht beide vertreten und beraten darf. Scheidungswilligen Eheleuten ist häufig nicht bewusst, dass ihre Interessen gegenläufig sein können, weil ihnen die gegenseitigen Rechte teilweise unbekannt sind.
Bei einvernehmlichen Ehescheidungen ist es jedoch rechtlich möglich, dass nur der Ehegatte, der den Scheidungsantrag bei Gericht stellt, anwaltlich vertreten wird und der andere Ehegatte keinen Anwalt beauftragt. Für die Stellung des Scheidungsantrages besteht Anwaltszwang. Der anwaltlich nicht vertretene Ehepartner kann sodann die Zustimmung zu dem Scheidungsantrag erteilen, selbst kann er jedoch keine eigenen Anträge bei Gericht stellen.
Den gemeinsamen Scheidungsanwalt gibt es somit nicht.
Die Entscheidung auf einen eigenen Rechtsanwalt zu verzichten und der Scheidung lediglich zuzustimmen, sollte dennoch gut überlegt sein. Aus Kostengründen auf einen eigenen Rechtsanwalt zu verzichten, kann im Ergebnis teuer werden als einen eigenen Rechtsanwalt zu beauftragen.