Ferien und Urlaub mit Scheidungs- und Trennungskindern
In der Ferienzeit taucht bei getrenntlebenden oder geschiedenen Eltern mit gemeinsamen Kindern häufig die Frage auf, welcher Elternteil in welchem Zeitraum die Kinderbetreuung übernimmt und ob und wohin – auch ohne Zustimmung des anderen – eine Urlaubsreise mit dem Kind möglich ist.
Außer in seltenen Ausnahmen gilt, dass das Kind Anspruch darauf hat, mit beiden Eltern einen Teil seiner Ferien zu verbringen. Leider ist es häufig so, dass die Eltern sich über eine Ferienregelung nicht einig werden. Die Aufteilung der Ferien sollte jedoch unbedingt frühzeitig angesprochen werden, um unnötige Konflikte zu vermeiden. Aussitzen ist keine Lösung!
Erstes Ziel sollte dabei stets sein, die entsprechende Regelung gemeinsam zu finden und zwar zwischen den Eltern einerseits, aber durchaus auch in Verbindung mit dem Kind oder den Kindern, sobald diese alt genug sind, eine eigenständige Entscheidung zu treffen.
Gelingt eine Einigung nicht, so bleibt nur der Gang zu Gericht. Das sollte aber der letzte Ausweg sein. Der Gerichtstermin ist eine unangenehme Situation für alle Beteiligten und insbesondere auch für die Kinder.
Außerdem bekommt man vor Gericht immer eher eine „Standardlösung“, als die Lösung, die auf den eigenen Fall ideal passt. In der Regel wird das Gericht die folgende Urlaubsregelung durchsetzen:
1. Die Sommerferien sind hälftig aufzuteilen. Die erste Hälfte der Ferien verbringt das Kind mit der Mutter, die zweite Hälfte mit dem Vater. Im Folgejahr ist es umgekehrt.
2. Die Osterferien werden im jährlichen Wechsel zwischen Kar- und Osterwoche aufgeteilt. In diesem Jahr verbringt das Kind die Karwoche mit der Mutter und die Osterwoche mit dem Vater.
3. Die Herbstferien werden im jährlichen Wechsel zwischen der ersten und zweiten Ferienwoche aufgeteilt. In diesem Jahr verbringt das Kind die erste Hälfte der Herbstferien bei der Mutter.
4. Die Weihnachtsferien werden im jährlichen Wechsel vom 1. Weihnachtstag bis zum Neujahrstag und vom Neujahrstag bis zum letzten Ferientag aufgeteilt. Das Umgangsrecht an Heiligabend bis zum 1. Weihnachtstag steht dem Elternteil zu, der an Silvester kein Umgangsrecht hat; in diesem Jahr verbringt das Kind die Zeit vom 1. Weihnachtstag bis zum Neujahrstag bei der Mutter.
Nur in begründeten Ausnahmefällen weicht das Gericht davon ab. Solche Ausnahmefälle sind:
Entfremdung: Der Kontakt zwischen dem Elternteil und dem Kind war jahrelang unterbrochen, so dass die Bindung zwischen Kind und Elternteil erst langsam wieder aufgebaut werden muss.
Kindeswille: Das Kind lehnt einen Umgang mit einem Elternteil aus eigenem Wunsch und ohne Fremdbeeinflussung ab. Ab einem Alter von etwa 12 Jahren gehen die Gerichte davon aus, dass das Kind die Reife besitzt, eine eigenständige Entscheidung zu treffen.
Entführungsgefahr: Ein Elternteil hat mit Entführung des Kindes etwa ins Ausland gedroht oder eine Entführung bereits früher versucht. Allein die Tatsache, dass der umgangsberechtigte Elternteil aus dem Ausland stammt und dorthin enge Beziehungen hat, genügt nicht für eine Entführungsgefahr. Eine Entführungsgefahr muss immer anhand konkreter Tatsachen festgemacht und nachgewiesen werden (z. B. Briefe, E-Mails oder „one way“ –Flugtickets, die auf eine Kindesentführung hindeuten).
Gewalttätigkeiten/Kindesmisshandlung: Vergangene Misshandlungen des Kindes oder auch der Mutter durch den Vater, rechtfertigen eine Einschränkung des Umgangs.
Hat man sich vor Gericht dann geeinigt (oder wurde eine Einigung durch das Gericht „verhängt“) dann stellt sich oft die Frage, wohin der jeweilige Elternteil mit den Kindern fahren darf.
Unproblematisch ist dabei die klassische Urlaubsreise in die EU mit dem Auto, Zug oder auch dem Flugzeug. Etwas anderes gilt dann, wenn die Reise außerhalb der EU gehen soll. Der Zustimmung beider Eltern bedarf es gegebenenfalls, wenn die Reise für das Kind außergewöhnlich riskant oder besonders belastend ist. Hierzu haben die Gerichte in den letzten Jahren folgende Entscheidungen getroffen:
Zustimmung erforderlich: Die Entscheidung, mit dem Kind eine Urlaubsreise durchzuführen, kann nicht alleine getroffen werden, sondern nur mit Zustimmung des anderen Elternteils, wenn im Zielland (Türkei; Frühsommer 2016) der Ausnahmezustand ausgerufen wurde und der Zielort bereits wiederholt Ziel terroristischer Anschläge war. (OLG Frankfurt vom 21.07.2016 Az.: 5 UF 206/16).
Zustimmung erforderlich: Bei Reisen in ein Krisengebiet, in dem wie Mitte 2014 in der Ostukraine Kriegshandlungen stattfanden, ein Passagierflugzeug abgeschossen wurde und zudem eine Reisewarnung des Auswärtigen Amtes vorlag (OLG Karlsruhe, 05.08.2014, Az.: 5 WF 115/14).
Keine Zustimmung erforderlich: Urlaubsfernreise mit dem Kind in ein Baderesort nach Thailand, da eine solche Reise aufgrund des gewandelten Urlaubsverständnisses der Bevölkerung keine besondere Belastung oder Gefährdung des Kinde darstellt (KG Berlin, 02.02.2017, Az.: 13 UF 163/16).
Auch hier gilt wieder: sollte eine gemeinsame Einigung nicht gefunden werden, so müsste und kann auch hier vor Gericht gestritten werden.