Unterhaltsrecht
- ein überblick
Nach der Trennung und der beabsichtigten Scheidung ist das Thema Unterhalt einer der größten familienrechtlichen Streitpunkte. Vor allem dann, wenn gemeinsame Kinder aus der Ehe hervorgegangen sind.
Unterhaltsrechtlich sind verschiedene Konstellationen möglich. Im Falle einer Trennung und beabsichtigten Scheidung sind unterhaltsrechtlich folgende drei Bereiche zu unterscheiden:
Kindesunterhalt | Trennungsunterhalt | nachehelicher Unterhalt
Der folgende Beitrag gibt einen kurzen und vereinfachten Überblick in die drei Bereiche:
Kindesunterhalt
Grundsätzlich sind beide Eltern gesetzlich zum Unterhalt gegenüber den gemeinsamen Kindern verpflichtet.
Die Unterhaltsleistung gegenüber Kindern kann einerseits durch die Erziehung und Pflege des Kindes erfüllt werden („Naturalunterhalt“) oder durch Zahlung eines Geldbetrages („Barunterhalt“). Solange die Familie gemeinsam unter einem Dach lebt, können die Eltern sich beide um die gemeinsamen Kinder kümmern und diese materiell versorgen und erfüllen dadurch ihre Unterhaltspflicht.
Im Falle der Trennung oder Scheidung werden die Kinder üblicherweise überwiegend bei einem Elternteil leben, so dass das andere Elternteil seine Unterhaltspflicht nur noch sehr eingeschränkt durch Betreuung und Erziehung erfüllen kann und somit barunterhaltspflichtig wird, seine Unterhaltspflicht also durch Zahlung von Geld erbringen muss.
Die Höhe des zu zahlenden Kindesunterhaltes richtet sich nach der Düsseldorfer Tabelle. Die vom Oberlandesgericht in regelmäßigen Abständen veröffentlichte Tabelle ist nach dem Einkommen des Unterhaltspflichtigen und dem Alter des Kindes unterteilt, sodass ausgehend vom jeweiligen Nettoeinkommen und dem Alter des Kindes der geschuldete Unterhaltsbetrag ermittelt werden kann.
Zunächst wird das durchschnittliche Nettoeinkommen des Unterhaltspflichtigen ermittelt. Das Nettoeinkommen wird ggf. gekürzt um eine Pauschale für berufsbedingte Aufwendungen sowie um berücksichtigungsfähige Schulden, wie etwa die Finanzierungsrate für ein KfZ. Auf Grundlage dieses bereinigten unterhaltsrechtlichen Nettoeinkommens kann der Düsseldorfer Tabelle entsprechend des Alters des Kindes der monatliche Bedarf des Kindes entnommen werden. Von diesem monatlichen Bedarf wird bei minderjährigen Kindern noch die Hälfte des jeweiligen Kindergeldes abgezogen, sodass sich der tatsächlich zu zahlende Betrag entsprechend reduziert.
Die Düsseldorfer Tabelle geht von zwei Unterhaltsberechtigten aus. Bestehen mehr oder weniger Unterhaltspflichten, wird der Elternteil bezüglich seines Einkommens eine Tabellenstufe nach unten oder nach oben eingruppiert.
Beispiel
Der Vater verdient bereinigt 3.300,00 € netto und ist gegenüber seinem 12-Jährigen Sohn unterhaltspflichtig. Das Kind lebt bei der Mutter und Exfrau des Vaters. Der Vater ist gegenüber seiner Exfrau nicht zum Unterhalt verpflichtet.
Gemäß Düsseldorfer Tabelle würde sich ein monatlicher Betrag für Unterhalt von 561 € ergeben. Nachdem der Vater jedoch nur gegenüber einer Person – dem Kind, nicht aber der Mutter des Kindes – zum Unterhalt verpflichtet ist, erfolgt die Einordnung nach der höheren Einkommensstufe. In diesem Fall also nach der sechsten Stufe, das heißt 598 € pro Monat. Von diesem Betrag wird nun das hälftige Kindergeld abgezogen. Dieses beträgt derzeit für das erste Kind monatlich 194 €. Nach Abzug von 97 € ergibt sich also ein Betrag von 501 €, die der Vater für sein Kind an die Mutter zahlen muss.
Grundsätzlich besteht die Unterhaltsverpflichtung bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres des Kindes. Sie bleibt allerdings auch darüber hinaus bestehen, wenn das Kind sich weiterhin in einer schulischen oder beruflichen Ausbildung befindet und sich deshalb nicht vollständig selbst versorgen kann.
Da volljährige Kinder üblicherweise nicht mehr erzogen und betreut werden müssen, wird aber von nun an auch der andere Elternteil „zur Kasse gebeten“. Er muss sich entsprechend seinen Einkommensverhältnissen ebenfalls am Barunterhalt beteiligen.
Bei Kindern, die nicht mehr bei einem der Elternteile leben, sondern einen eigenen Hausstand gegründet haben, wie beispielsweise bei Studenten, bemisst sich der zu zahlende Unterhalt zudem nicht mehr nach der Düsseldorfer Tabelle. Dem Kind steht vielmehr ein Pauschalbetrag in Höhe von aktuell 735 € zu, wobei das Kindergeld hiervon vollständig abgezogen werden kann.
Trennungsunterhalt
Trennungsunterhalt kann ein Ehegatte ab der Trennung bis zur rechtskräftigen Scheidung beanspruchen.
Ehepartner sind gegenseitig ebenfalls zum Unterhalt verpflichtet. Diese finanzielle Verpflichtung besteht auch nach der Trennung weiter fort, sodass derjenige Ehegatte einen Anspruch auf Unterhalt gegenüber dem anderen Ehegatten hat, der sich nicht selbst unterhalten kann.
Voraussetzung für den Anspruch auf Trennungsunterhalt ist zunächst, dass die Eheleute dauerhaft getrennt voneinander leben. Die Trennung setzt nicht unbedingt voraus, dass die Ehepartner in verschiedenen Wohnungen leben, erforderlich ist aber die sogenannte „Trennung von Tisch und Bett“, was bedeutet, dass die Lebensbereiche der Ehepartner klar voneinander getrennt sein müssen. Die „Noch-Eheleute“ müssen in getrennten Räumen übernachten und dürfen keine gegenseitigen Versorgungsleistungen – wie kochen oder Wäsche waschen – mehr erbringen oder gemeinsame Freizeitaktivitäten unternehmen.
Darüber hinaus muss derjenige, der den Trennungsunterhalt geltend macht, auch bedürftig sein. Anders als beim Kindesunterhalt gibt es beim Trennungsunterhalt keine Bedarfssätze, die wie in der Düsseldorfer Tabelle genau festgelegt sind. Maßgeblich sind die Einkünfte, die beide Ehegatten während der Ehe gemeinsam erzielt haben. Ziel ist es, dass der Unterhaltsberechtigte während der Trennungszeit einen vergleichbaren ähnlichen Lebensstandard wie in der intakten Ehezeit beibehalten soll.
Schließlich wird vorausgesetzt, dass derjenige, der Unterhalt zahlen soll, leistungsfähig ist, das heißt Unterhaltszahlungen erbringen kann, ohne seinen eigenen angemessenen Lebensunterhalt zu gefährden. Dem Unterhaltsverpflichteten muss immer ein Selbstbehalt verbleiben, der sich derzeit auf monatlich 1.200,00 € beläuft.
Die Höhe des Trennungsunterhalts richtet sich nach den Einkommens- und Vermögensverhältnissen des Ehepaars zum Zeitpunkt des Getrenntlebens. Grundsätzlich steht jedem Ehepartner die Hälfte des in der Ehe verfügbaren Gesamteinkommens zur Verfügung. Die gemeinsamen Nettoeinkünfte beider Eheleute abzüglich der berücksichtigungsfähigen Zahlungsverbindlichkeiten (z. B. monatliche Darlehensraten für eine Immobilie) werden hälftig zwischen den Eheleuten aufgeteilt.
Vereinfachtes Beispiel
Der Ehemann verdient 3.000 € netto und die Ehefrau verdient 1.000 € an unterhaltsrelevantem Einkommen. Das monatliche Gesamteinkommen beträgt somit insgesamt 4.000 €. Der Bedarf des jeweiligen Ehegatten ist die Hälfte des gemeinsamen Familieneinkommens, also 2000 €, denn jeder Ehegatte hat Anspruch auf hälftige Beteiligung am Gesamteinkommen. Die Ehefrau kann ihren Bedarf in Höhe von 2.000 € mit ihrem Einkommen in Höhe von 1.000 € decken und ist damit unterhaltsbedürftig in Höhe von 1.000,00 €, so dass sie gegenüber ihrem Mann ein Trennungsunterhaltsanspruch in Höhe von 1.000,00 € hat. Durch die Unterhaltszahlung des Ehemanns an seine Frau wird der Selbstbehalt des Ehemanns in Höhe von 1.200,00 € nicht „angetastet“, sodass dieser auch leistungsfähig ist.
Nachehelicher Unterhalt
Mit der Rechtskraft der Scheidung erlischt der Anspruch auf Trennungsunterhalt, sodass für die Zeit nach der Scheidung eine neue unterhaltsrechtliche Regelung getroffen werden muss.
Ab dem Zeitpunkt des rechtskräftigen Scheidungsbeschlusses gilt der Grundsatz, dass jeder Ehegatte für sich selbst verantwortlich ist und für seinen Unterhalt selbst zu sorgen hat. Der vorher nicht berufstätige Ehegatte ist daher – im Gegensatz zum Trennungsunterhalt – unterhaltsrechtlich dazu verpflichtet, schnellstmöglich eine Erwerbstätigkeit aufzunehmen.
Die Zahlung von nachehelichem Unterhalt kommt nur dann in Betracht, wenn ein Ehegatte nicht in der Lage ist, selbst für seinen Unterhalt zu sorgen.
Das Gesetz gewährt einen Anspruch auf nachehelichen Unterhalt nur dann, wenn ein ehebedingter Grund zur Zahlung besteht. Es müssen daher besondere gesetzliche Voraussetzungen, sogenannte „Unterhaltstatbestände“, erfüllt sein, damit ein Anspruch auf Unterhaltszahlung gegenüber dem Ex-Ehepartner besteht. Es existieren folgende Unterhaltstatbestände, von denen mindestens einer erfüllt sein muss, um einen Anspruch auf nachehelichen Unterhalt geltend machen zu können:
Unterhalt wegen Kindesbetreuung
Unterhalt wegen Arbeitslosigkeit
Unterhalt wegen Einkommensdifferenz (Aufstockungsunterhalt)
Unterhalt wegen Krankheit
Unterhalt wegen Alters
Unterhalt wegen Ausbildung
Unterhalt aus Billigkeitsgründen
Solange mindestens einer der gesetzlich bestimmten Unterhaltstatbestände vorliegt, muss nachehelicher Unterhalt an den Ex-Ehepartner bezahlt werden, sofern der Unterhaltsverpflichtete leistungsfähig ist. Eine feste, generelle Regelung wie lange nachehelicher Unterhalt gezahlt werden muss, gibt es nicht. Bezüglich der Dauer der Unterhaltsverpflichtung kommt es immer auf den jeweiligen Einzelfall an.
Der Anspruch auf nachehelichen Unterhalt kann gegebenenfalls gänzlich versagt, gekürzt oder zeitlich befristet werden, wenn die Zahlungspflicht grob unbillig wäre. Das ist insbesondere bei folgenden Konstellationen möglich.
Kurze Ehedauer von 2 Jahren
Schwere Straftaten gegen den Unterhaltspflichtigen oder dessen nahe Angehörige
Mutwillige Herbeiführung der eigenen Unterhaltsbedürftigkeit
Verfestigte Lebensgemeinschaft mit neuem Partner